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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.1998
Aktenzeichen: VII S 7/98
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, GG, DRiG


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 117 Abs. 1, 2, 4
ZPO § 767
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 76 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 142
GG Art. 103
GG Art. 20 Abs. 3
DRiG § 38
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) hatte die von der Antragstellerin in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu tragenden Gerichtskosten festgesetzt. Wegen dieser Kosten betreibt die Gerichtskasse die Vollstreckung gegen die Antragstellerin. Dagegen erhob die Antragstellerin die Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 der Zivilprozeßordnung (ZPO), die vom FG als unzulässig abgewiesen wurde.

Die Antragstellerin beabsichtigt, eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG vom Oktober 1997 einzulegen. Sie begehrt, ihr zu diesem Zweck Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH hat keinen Erfolg. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

An der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur deshalb, weil diese nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des FG innerhalb der Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) erhoben worden ist und deshalb unzulässig wäre. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung des Rechtsmittels, so kommt zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und ein vertretungsberechtigter Bevollmächtigter beigeordnet worden ist, die Gewährung der Wiederseinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) in Betracht, wenn der Bevollmächtigte das Rechtsmittel nach Ablauf der Rechtsmittelfrist einlegt. Diese setzt aber voraus, daß der Beteiligte ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Beteiligte innerhalb der Rechtsmittelfrist alles in seinen Kräften stehende und Zumutbare getan hat, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis zu beheben. Das bedeutet, daß er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen muß. Dazu gehört, daß er innerhalb dieser Frist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt (§ 117 Abs. 1 ZPO) und zudem unaufgefordert die nach § 117 Abs. 2 ZPO dem Antrag auf Gewährung von PKH beizufügende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem eingeführten Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO), sowie entsprechende Belege vorlegt (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. September 1994 I S 13/94 u.a., BFH/NV 1995, 924).

Im vorliegenden Verfahren kann die beantragte PKH schon deshalb nicht bewilligt werden, weil die Antragstellerin ihrem Antrag lediglich die Telekopie einer Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin vom Dezember 1996 und keinerlei Belege beigefügt hat. Es kann dahinstehen, ob der Erklärungspflicht durch die Vorlage einer Telekopie des vorgeschriebenen Vordrucks genügt ist. Eine Erklärung, die ein Jahr vor der Antragstellung unterschrieben und auch nicht aktualisiert worden ist, ist jedenfalls nicht ausreichend, um die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der beabsichtigten Rechtsverfolgung darzutun (vgl. BFH-Beschluß vom 1. August 1996 XI S 31/96, nicht veröffentlicht). Das gilt um so mehr, als der Erklärung auch keine Nachweise und keine weiteren Erklärungen darüber beigefügt worden sind, daß die Verhältnisse unverändert geblieben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Januar 1996 XI S 45/95, BFH/NV 1996, 501, und vom 2. April 1997 XI S 51/96, BFH/NV 1997, 800, m.w.N.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß der Antragstellerin auch auf eine formgerechte Beschwerde hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann.

Im übrigen hätte eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach dem bisherigen Vorbringen der Antragstellerin auch keine Aussicht auf Erfolg. Eine Zulassung der Revision käme nur in Betracht, wenn die Beschwerde einen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe schlüssig darlegt. Die Antragstellerin rügt zwar, das Gericht habe § 76 FGO, § 38 des Deutschen Richtergesetzes und Art. 103 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 20 Abs. 3 GG nicht beachtet und sich mit ihrem Klagevorbringen nicht intensiv auseinandergesetzt. Damit rügt sie einen vermeintlichen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der indes nicht zur Zulassung der Revision führen könnte. Das FG hat nämlich ein Prozeßurteil erlassen und die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung aus den Kostenrechnungen des Gerichts nicht gegeben ist. Damit kam es auf die mit Schriftsatz von Ende Oktober 1997 vorgetragenen "rechtlichen Fakten und Geschehensabläufe" zur materiellen Rechtslage für das Urteil des FG nicht an. Denn ein Prozeßurteil beendet das Verfahren ohne Sachprüfung und Sachentscheidung (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 95 Rz. 4). Voraussetzung für die schlüssige Rüge des Verfahrensfehlers mangelhafter Sachaufklärung (§ 76 FGO) oder --mangelnder Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO)-- ist aber, daß das finanzgerichtliche Urteil, vom Rechtsstandpunkt des FG aus gesehen, darauf beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; vgl. BFH-Beschluß vom 7. Februar 1995 V B 62/94, BFH/NV 1995, 861).

Danach hält der Senat die Erhebung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht für erfolgversprechend, so daß PKH für dieses Verfahren nicht gewährt werden kann.

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