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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: VII S 8/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
FGO § 133a Abs. 2 Satz 6 |
Gründe:
Die Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
Nach § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO muss die Anhörungsrüge (u.a.) das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen. Erforderlich für eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Anhörungsrüge ist daher der schlüssige Vortrag, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, dass der beschließende Senat im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren sein Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 nicht zur Kenntnis genommen habe. Die in dem genannten Schriftsatz aufgeführten Gründe konnten jedoch --wie sich aus der Begründung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2005 VII B 3/05 ergibt-- keine Berücksichtigung finden, weil sie erst nach Ablauf der nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO vorgeschriebenen Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht worden sind. Die Nichtberücksichtigung von Beteiligtenvorbringen, welches erst nach Ablauf gesetzlich vorgeschriebener Begründungsfristen erfolgt, kann jedoch keine Gehörsverletzung darstellen. Ob es zutrifft --wie es der Kläger mit seiner Anhörungsrüge vorträgt--, dass mit dem Schriftsatz vom 12. Dezember 2005 keine neuen Gründe für die Zulassung der Revision vorgebracht, sondern lediglich die bereits zuvor --fristgerecht-- bezeichneten Gründe wiederholt worden sind, kann offen bleiben. Verhielte es sich so, wäre die Nichtberücksichtigung der wiederholten Gründe jedenfalls nicht entscheidungserheblich gewesen.
Ende der Entscheidung
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