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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: VII S 9/03
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG
Vorschriften:
BRAGO § 7 Abs. 1 | |
BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Nach diesen Vorschriften ist der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften festzusetzen, mithin nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 30. Juli 1985 VII S 2/85 (BFH/NV 1986, 233) entschieden hat, ist der hier vorliegende Gegenstand --prüfungsfreie Bestellung als Steuerberater-- dem Streit um das Bestehen einer Prüfung als Steuerberater vergleichbar. Hierfür hat der Senat bisher einen 5 000 EUR entsprechenden Wert angesetzt (vgl. Urteil vom 16. Februar 1983 VII S 31/82, BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422; Beschluss vom 24. Oktober 1989 VII S 21/89, BFH/NV 1990, 389). Nachdem der Senat in seinem Beschluss vom 13. Juli 1998 VII E 5/98 (veröffentlicht in der juris-Datenbank) den Streitwert in einem Verfahren, in dem es um den Widerruf der Bestellung als Steuerberater geht, mit Rücksicht auf die Entwicklung der Einkommensverhältnisse --vorbehaltlich besser geeigneter, konkreter Anhaltspunkte im Einzelfall-- pauschal auf 25 000 EUR angesetzt hat und damit seine frühere Rechtsprechung (Beschluss vom 24. August 1993 VII S 25/93, BFH/NV 1994, 335) aufgegeben hat, wonach der Streitwert in einem solchen Verfahren ebenfalls auf 5 000 EUR anzusetzen war, ist es aus den gleichen Gründen geboten, auch den Gegenstandswert in einem Verfahren, in dem es --wie hier-- um den Zugang zum Beruf des Steuerberaters geht, mit 25 000 EUR anzusetzen.
Ob mit Rücksicht darauf, dass es bei dem Widerruf der Bestellung als Steuerberater über die Möglichkeit hinaus, sich die Vorteile einer wirtschaftlichen Betätigung als Steuerberater zu erschließen, in der Regel auch um den Erhalt des Wertes der für den Aufbau einer Steuerberaterpraxis getätigten Aufwendungen geht, entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung eine weitere Anhebung des Regelstreitwertes bei dem Widerruf einer Bestellung als Steuerberater geboten ist, kann in dieser Entscheidung offen bleiben.
Ende der Entscheidung
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