Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: VII S 9/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 133a Abs. 1
FGO § 133a Abs. 2 S. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig, weil sie entgegen § 133a Abs. 2 Satz 6 FGO das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen für eine Anhörungsrüge --nämlich dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat-- nicht dargelegt hat. Die Antragsteller machen geltend, dass der Senat die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht ihres beabsichtigten Rechtsbehelfs überspannt und dass er die besonderen Umstände des Falles keiner Gesamtwürdigung unterzogen und die Interessen beider Vertragsteile nicht abgewogen habe. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird damit nicht dargelegt. Die Antragsteller verkennen, dass der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren keine Gesamtwürdigung oder Interessenabwägung vorzunehmen, sondern --wie bereits mit Beschluss vom 17. November 2008 VII S 21/08 (PKH) ausgeführt-- zu prüfen hatte, ob das Vorbringen der Antragsteller die Annahme rechtfertigt, dass sich mit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde Gründe für die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) gemäß § 115 Abs. 2 FGO voraussichtlich darlegen lassen und auch vorliegen. Dass dies nicht der Fall ist, hat der Senat mit dem genannten Beschluss ausführlich begründet, wobei er berücksichtigt hat, dass die Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater vertreten sind.

Die Gegenvorstellung ist unabhängig davon, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes über die Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung (Vorlagebeschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60) entscheiden wird, jedenfalls nicht begründet. Dass sich mit der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das FG-Urteil Gründe für die Zulassung der Revision werden darlegen lassen und auch vorliegen, kann auch in Anbetracht der Begründung der Gegenvorstellung nicht angenommen werden. Den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 17. November 2008 VII S 21/08 (PKH) ist nichts hinzuzufügen.



Ende der Entscheidung

Zurück