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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2000
Aktenzeichen: VIII B 1/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig. Die Kläger haben einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise bezeichnet.

1. Wird mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung geltend gemacht, dass das Finanzgericht (FG) angebotene Beweise nicht erhoben habe, so setzt die schlüssige Bezeichnung dieses Verfahrensmangels voraus, dass der Beschwerdeführer darlegt: a) die ermittlungsbedürftigen Tatsachen; b) die angebotenen Beweismittel und die Angabe des Beweisthemas; c) die genauen Fundstellen in den Schriftsätzen oder Protokollen, in denen die Beweismittel und -themen aufgeführt worden sind; d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme; e) inwieweit die angefochtene Entscheidung des FG unter Zugrundelegung dessen materiell-rechtlicher Auffassung auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann und f) dass die Nichterhebung der Beweise --sofern der Beschwerdeführer im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertreten war-- rechtzeitig gerügt worden ist oder auf Grund des Verhaltens des FG nicht mehr rechtzeitig gerügt werden konnte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777, unter 2. c der Gründe; vom 28. Januar 2000 VII B 244/99, BFH/NV 2000, 872; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 226).

Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Kläger haben vorgetragen, dass das FG den --namentlich bezeichneten-- Treugeber nicht als Zeugen vernommen habe, obwohl sie hierfür Beweis im Verfahren angetreten hätten; bei einer Zeugenvernehmung des Treugebers hätte das FG von einem Treuhandverhältnis ausgehen müssen. Dieser Vortrag enthält insbesondere weder die Angabe des Beweisthemas noch die genaue Fundstelle in dem Schriftsatz oder Protokoll, in dem das Beweismittel und -thema aufgeführt worden sein soll.

2. Soweit die Kläger --erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerdebegründung gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 FGO-- erstmalig Bestätigungen weiterer --bislang nicht genannter-- Treugeber eingereicht haben, die belegen sollen, dass der Kläger die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Schweiz nur treuhänderisch bezogen habe, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das bereits aus diesem Grunde im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1994 VIII B 51/94, BFH/NV 1995, 801).

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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