Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.1998
Aktenzeichen: VIII B 10/98
Rechtsgebiete: FGO, HGB


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2 Nr. 2
HGB § 89b
HGB § 89b Abs. 3
HGB § 89b Abs. 3 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war die Frage, ob der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine KG, die bis März 1989 für verschiedene Firmen als Handelsvertreterin tätig war-- anläßlich der Veräußerung ihres Betriebs ein laufender Gewinn entstanden ist.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) führen Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter, die auf § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) beruhen, selbst dann zu einem laufenden, der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des Handelsvertreters zusammenfällt (Beschluß vom 17. August 1995 XI B 73/95, BFH/NV 1996, 169). Sie sind somit auch in dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anwendbar, daß der ausscheidende Handelsvertreter die Vertretung im Einvernehmen mit dem Geschäftsherrn auf einen Nachfolger überträgt. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung der im Verhältnis von scheidendem Vertreter, dessen Nachfolger und Geschäftsherrn erbrachten Leistungen bedarf es allerdings der Prüfung, ob die Zahlungen des Nachfolgers an seinen Vorgänger auf einem ausschließlich zwischen diesen Personen vereinbarten und in dieser Hinsicht selbständigen Rechtsgrund beruhen oder ob der Nachfolgevertreter den gesetzlichen Ausgleichsanspruch übernimmt. Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, daß der Nachfolger vom Geschäftsherrn ein "Vertreterrecht" erwerben und sein Entgelt darin bestehen kann, daß er den an seinen Vorgänger zu zahlenden Ausgleichsanspruch ablöst. So liegt es --wie bereits mehrfach entschieden-- in den häufig vorkommenden Fällen, in denen es dem Geschäftsherrn gelingt, den kraft Gesetzes entstehenden Ausgleichsanspruch, der nur unter den eng auszulegenden Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 HGB a.F. vertraglich ausgeschlossen werden konnte, auf den Nachfolgevertreter abzuwälzen (zu der am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Novellierung --§ 89b Abs. 3 Nr. 3 HGB n.F.-- vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 29. Aufl., § 89b Rz. 68). Ein solcher Vertrag ist nicht "selbständig"; vielmehr übernimmt der Nachfolger die dem Geschäftsherrn obliegende Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs (BFH-Urteile vom 25. Juli 1990 X R 111/88, BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218; vom 13. Januar 1993 X R 86/91, BFH/NV 1993, 412).

b) Auch im anhängigen Verfahren hat die Vorinstanz unter Würdigung der geschlossenen Verträge sowie der sonstigen Umstände des Streitfalls eine Übernahme der Ausgleichsverpflichtung durch die Erwerberin bejaht.

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Revision genügt weder den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch wurde in der Beschwerdeschrift eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet.

a) Die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zielen im Kern darauf, daß das Finanzgericht (FG) die vorstehend unter Abschn. 1a der Gründe wiedergegebenen Rechtsgrundsätze fehlerhaft angewandt habe und eine Entscheidung des BFH für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sei. Abgesehen davon, daß diesem Vortrag nicht die inhaltliche Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage entnommen werden kann und bereits aus diesem Grunde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend substantiiert ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 62, m.w.N.), verkennt die Beschwerdebegründung, daß einer durch den BFH bereits geklärten Rechtsfrage regelmäßig nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn --wozu die Beschwerdeschrift nicht Stellung nimmt-- gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676, m.w.N., ständige Rechtsprechung).

b) Der Beschwerdeschrift kann ferner nicht entnommen werden, daß die Vorinstanz ihrer Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem BFH-Urteil in BFHE 162, 38, BStBl II 1991, 218 nicht übereinstimmt. Mit dem vorgetragenen Einwand, das FG habe die Grundsätze dieses Urteil fehlerhaft angewandt, wird keine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, sondern lediglich ein im Zulassungsverfahren unbeachtlicher Subsumtionsirrtum gerügt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 63).

3. Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung dieses Beschlusses abgesehen.

Ende der Entscheidung

Zurück