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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.11.1998
Aktenzeichen: VIII B 101/97
Rechtsgebiete: FGO, BewG, EStG, BGB
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BewG § 11 | |
EStG § 17 | |
BGB § 516 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in ausreichender Weise begründet wurde.
1. Soweit mit der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorentscheidung weiche von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab, ist die behauptete Abweichung nicht ausreichend bezeichnet i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Für die Begründung einer auf Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützten Nichtzulassungsbeschwerde reicht es nicht aus, die Entscheidungen des Revisionsgerichts zu benennen, von denen das Finanzgericht (FG) nach Ansicht des Beschwerdeführers abgewichen ist. Vielmehr ist darzulegen, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen (die Entscheidung tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die einander gegenübergestellten Rechtssätze im Urteil des FG und in der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben zwar vorgetragen, der BFH habe u.a. in seinem Urteil vom 14. November 1980 III R 81/79 (BFHE 132, 479, BStBl II 1981, 351) den Rechtssatz aufgestellt, der Wert von Geschäftsanteilen, die im Inland keinen Kurswert hätten, sei unter Berücksichtigung des Vermögenswerts und der Ertragsaussichten zu bestimmen (§ 11 des Bewertungsgesetzes --BewG--). Sie haben jedoch nicht schlüssig dargetan, daß das FG im angefochtenen Urteil einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe.
Tatsächlich ist das FG in den Urteilsgründen in Übereinstimmung mit der von den Klägern genannten BFH-Rechtsprechung davon ausgegangen, bei der Feststellung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen im Rahmen der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens sei der Substanzwert die maßgebende Größe. Es hat jedoch weiter ausgeführt, der bei der Einheitsbewertung geschätzte gemeine Wert von GmbH-Anteilen stimme nicht ohne weiteres mit dem Wert überein, den die Vertragspartner beim Verkauf der Anteile zur Bemessung des Kaufpreises ermittelten. Hierfür würden im Regelfall reine Ertragswertverfahren oder kombinierte Ertrags- und Substanzwertverfahren herangezogen. Ob diese Annahme des FG zutreffend ist, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Jedenfalls ist eine Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH nicht schlüssig gerügt.
2. Auch soweit die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt wird, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die danach gebotene Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung verlangt u.a. ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten sei (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Dazu gehört auch, daß der Beschwerdeführer bereits vorhandene Rechtsprechung zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage berücksichtigt und darlegt, weshalb diese Frage aufgrund der vorliegenden Entscheidungen des BFH noch nicht als geklärt betrachtet werden könne (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Kläger halten die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob im Fall der Übertragung einer werthaltigen wesentlichen Beteiligung zu einem symbolischen Kaufpreis gleichwohl ein unentgeltlicher Erwerb der Beteiligung i.S. von § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzunehmen sei, wenn der Übertragende keine Bereicherungsabsicht habe. Die Vorschrift des § 17 EStG regele diesen Fall nicht. Es sei von grundsätzlicher Bedeutung, wie diese Gesetzeslücke auszufüllen sei.
Der BFH hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Frage befaßt, ob von einem entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Erwerb auszugehen ist, wenn Gesellschaftsanteile zu einem symbolischen Kaufpreis veräußert werden. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, bei Verträgen zwischen fremden Personen spreche eine widerlegbare tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts, sofern nicht die Werte der in dem Vertrag vereinbarten wechselseitigen Leistungen in einem Mißverhältnis zueinander stehen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31. Mai 1972 I R 49/69, BFHE 106, 71, BStBl II 1972, 696; vom 4. Dezember 1996 I R 151/93, BFHE 182, 116, BStBl II 1997, 327). Der BFH hat ferner unter Hinweis auf § 516 des Bürgerlichen Gesetzbuches entschieden, von einer unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Übertragung könne nur gesprochen werden, wenn zwischen dem bisherigen Inhaber des GmbH-Anteils und dem Erwerber Einigkeit darüber bestehe, daß der Erwerber eine ganz oder teilweise unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des bisherigen Anteilseigners erhalten solle (Urteile vom 5. März 1991 VIII R 163/86, BFHE 164, 50, BStBl II 1991, 630; vom 21. April 1994 IV R 70/92, BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745; in BFHE 182, 116, BStBl II 1997, 327). Ein entgeltliches Geschäft nimmt der BFH z.B. dann an, wenn die bisherigen Anteilseigner sich von einem verlustbringenden Betrieb trennen wollen und deshalb ihre Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 DM an einen Erwerber übertragen, der sich aus der Fortführung des Unternehmens (möglicherweise aufgrund eines anderen Konzepts) Gewinne verspricht (Urteil in BFHE 174, 413, BStBl II 1994, 745). Mit dieser Rechtsprechung hätten sich die Kläger in der Beschwerdebegründung auseinandersetzen und darlegen müssen, weshalb die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage auch unter Berücksichtigung der genannten Entscheidungen noch nicht ausreichend geklärt ist.
3. Mit dem Vorbringen, das FG habe bei seiner Entscheidung gegen die Denkgesetze verstoßen, wird ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nicht schlüssig dargetan. Verstöße gegen die Denkgesetze sind im Regelfall materiell-rechtliche Rechtsfehler, die den Zugang zum Revisionsgericht nicht eröffnen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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