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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: VIII B 103/04
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 251 | |
FGO § 74 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Gründe:
1. Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.
a) Der Kläger hat nicht schlüssig das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt. Hierfür genügt der Vortrag nicht, das Finanzgericht (FG) habe zu Unrecht seinem Antrag nicht entsprochen, das Verfahren im Hinblick auf eine beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde ruhen zu lassen, die eine auch in seinem Streitfall einschlägige Rechtsfrage betreffe. Ein Ruhen des Verfahrens kann das FG gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur in Betracht ziehen, wenn auch der Beklagte dies beantragt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) hat jedoch, wie dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, dem Antrag des Klägers nicht zugestimmt.
Das FG war auch nicht gehalten, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 74 FGO im Hinblick auf die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine Aussetzung wegen eines vor dem BVerfG anhängigen Musterverfahrens u.a. nur dann gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf die im Streitfall anzuwendende Norm, deren Verfassungsmäßigkeit streitig ist, bei den Finanzgerichten zahlreiche Parallelverfahren (so genannte Massenverfahren) anhängig sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1992 III B 133/91, BFHE 169, 498, BStBl II 1993, 240, und vom 25. August 1993 X B 32/93, BFHE 171, 412, BStBl II 1993, 797). Letzteres hat der Kläger weder behauptet, noch ist dies offenkundig.
Da die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens weiterhin nicht vorliegen und eine Aussetzung des Verfahrens nicht gerechtfertigt ist, ist auch der an den Senat gerichtete Antrag, das Verfahren ruhen zu lassen oder auszusetzen, abzulehnen.
b) Der Kläger hat auch nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Hat der BFH über die maßgebliche Rechtsfrage bereits entschieden, dann muss in der Beschwerdebegründung dargestellt werden, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten ist. Es muss substantiiert vorgetragen werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Rechtfrage weiterhin umstritten ist, insbesondere welche neuen und vom BFH noch nicht geprüften Argumente gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht worden sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 33, m.w.N.). Hierfür genügt der Vortrag des Klägers nicht, zu der Rechtsfrage, ob die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags des § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes um die von dem Kind getragenen Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen sind, würden weiterhin unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Beschwerdebegründung hätte sich mit dem zu der Streitfrage ergangenen Senatsurteil vom 4. November 2003 VIII R 59/03 (BFHE 204, 126, BStBl II 2004, 584) auseinander setzen müssen, wonach eine solche Kürzung nicht zu erfolgen hat.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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