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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2008
Aktenzeichen: VIII B 103/07
Rechtsgebiete: FGO, EStG, AO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4
EStG § 52 Abs. 13a Satz 4
AO § 163
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe hinreichend substantiiert entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO dargetan.

1. a) Soweit der Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung relevant sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).

b) Der Kläger wendet sich ersichtlich in der Art einer Revisionsbegründung gegen die Beurteilung einzelner sich aus dem Rechtsstreit möglicherweise ergebender Rechtsfragen durch das Finanzgericht (FG).

2. Einen sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO erfordert, hat der Kläger weder schlüssig dargetan noch sind angesichts der ausführlichen Würdigung des Sachverhalts durch das FG Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Hierfür kommen nur offensichtliche materielle oder formelle Fehler des FG im Sinne einer willkürlichen Entscheidung in Betracht. Dazu reicht indes nicht eine allenfalls fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles aus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 799).

3. a) Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschluss vom 17. August 2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).

b) Der Kläger hat bereits keine konkrete, vermeintliche Divergenzentscheidung benannt, sondern lediglich behauptet, das FG weiche vom "Prinzip des BFH" ab, weil die für das Refinanzierungsdarlehen im Streitjahr angefallenen Schuldzinsen von ihm nicht steuermindernd geltend gemacht worden seien.

Indes kommt es nach der Rechtsprechung des BFH gerade nicht auf den tatsächlichen Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, sondern allein auf die Rechtsnatur derartiger Aufwendungen an (vgl. BFH-Urteile vom 19. April 2005 VIII R 45/04, BFH/NV 2005, 1545; vom 4. Juli 2007 VIII R 46/06, BStBl II 2008, 49).

4. a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen insbesondere zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Hierzu muss sich die Beschwerde insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH, den Äußerungen im Schrifttum sowie mit den ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinandersetzen.

Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinandergesetzt hat. Darüber hinaus ist auch auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch erst recht das erforderliche Allgemeininteresse.

Ebenso fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalles (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2293, m.w.N.).

b) Sämtliche vom Kläger entweder direkt oder sinngemäß angesprochenen Rechtsfragen zur steuerschädlichen Darlehensverwendung und der daraus folgenden Steuerpflichtigkeit von Zinsen aus den zu Sicherungszwecken verwendeten Ansprüchen aus Lebensversicherungen hat der erkennende Senat in gefestigter Rechtsprechung entschieden. Höchstrichterlich geklärt ist auch, dass bei einer nach der Einschränkung der Steuerfreiheit von Zinsen aus Lebensversicherungen durch das Steueränderungsgesetz 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297) in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 13a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes vorgenommenen Verwendung von Ansprüchen aus einem Alt-Versicherungsvertrag nach dem 13. Februar 1992 zur Sicherung eines Darlehens, die Steuerfreiheit insgesamt entfällt. Der Kläger hat insoweit keinen weiteren oder erneuten Klärungsbedarf unter insbesondere inhaltlicher Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dem Fachschrifttum sowie den veröffentlichten Verwaltungsregelungen dargetan (vgl. zu den materiellen Rechtsfragen grundlegend BFH-Urteile vom 13. Juli 2004 VIII R 48/02, BFHE 207, 136, BStBl II 2004, 1060 --insbesondere zum Verbot einer Aufteilung hinsichtlich der Zinsen--; vom 27. März 2007 VIII R 27/05, BFHE 217, 479; in BStBl II 2008, 49; in BFH/NV 2005, 1545; vom 13. Juli 2004 VIII R 61/03, BFH/NV 2005, 184, und vom 13. Juli 2004 VIII R 52/03, BFH/NV 2005, 181).

Insbesondere ist auch die Frage der Rückwirkung wiederholt insoweit als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt worden (vgl. Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2003 5 K 93/00, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 1154, bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 181; Urteil des FG Münster vom 27. Juni 2000 8 K 5705/96 F, EFG 2001, 23; ferner BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 X B 2/05, BFH/NV 2005, 1601, m.w.N.).

Ob im Einzelfall wegen einer gegebenen besonderen Härte eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 der Abgabenordnung (AO) in Betracht kommt, ist wegen der sog. Zweigleisigkeit der Verfahren nicht im Steuerfestsetzungsverfahren zu entscheiden (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 49; BFH-Beschluss vom 20. Juli 2007 VIII B 8/06, BFH/NV 2007, 2069, m.w.N.).

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