Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2008
Aktenzeichen: VIII B 104/08
Rechtsgebiete: ZPO, StBerG, FGO


Vorschriften:

ZPO § 117 Abs. 2
StBerG § 3 Nr. 2
StBerG § 3 Nr. 3
FGO § 62 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde zeitgleich mit der Ablehnung des zu dem Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen VIII S 17/08 (PKH) anhängig gemachten Prozesskostenhilfeantrags.

a) Eine vorherige Bescheidung des Begehrens auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist allerdings erforderlich, wenn dies im Interesse effektiven Rechtsschutzes geboten ist, mithin die mögliche Einschaltung eines beizuordnenden Anwalts oder Steuerberaters Einfluss auf die Sachentscheidung des Gerichts haben kann (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 13. Juli 1992 1 BvR 99/90, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1993, 382; Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 9. Juli 1996 VII S 16/95, BFH/NV 1997, 143).

Kommt aber eine Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters --wie hier angesichts der Erfolglosigkeit des PKH-Begehrens-- nicht in Betracht, ist ein fehlender zeitlicher Abstand zwischen (negativer) Entscheidung über das PKH-Begehren und der Entscheidung zur Hauptsache für das Rechtsmittelverfahren ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1997, 143; vom 27. April 2001 XI S 16/00, BFH/NV 2001, 1417).

b) Auch kostenrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigen nur ausnahmsweise eine andere Beurteilung.

aa) So hat der BFH die Entscheidung über einen bereits eingelegten Rechtsbehelf im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das darauf bezogene PKH-Begehren nach richterlichem Ermessen zurückgestellt und die PKH-Entscheidung mit dem Hinweis auf die mögliche Prüfung einer Rechtsbehelfsrücknahme zur Vermeidung weiterer Gerichtskosten verbunden (vgl. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 VII S 25/02 (PKH), BFH/NV 2003, 1077). Dafür kann indessen nur Anlass bestehen, wenn der ablehnende PKH-Beschluss materiell-rechtliche Ausführungen unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Entscheidungen enthält, die für den bereits eingelegten Rechtsbehelf maßgeblich und für den Rechtsbehelfsführer ersichtlich neu sind. Bei dieser Sachlage kann mit einiger Berechtigung erwartet werden, dass der Rechtsbehelfsführer möglicherweise durch den PKH-Beschluss zur Rücknahme des Rechtsbehelfs und damit zur Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach Teil 6 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz veranlasst wird.

bb) Ergeht dagegen die ablehnende PKH-Entscheidung --wie hier wegen fehlender Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelführers nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung-- ohne materiell-rechtliche Ausführungen, besteht für die Erwartung einer Rechtsbehelfsrücknahme keine Basis insbesondere dann, wenn der Rechtsbehelfsführer --wie im Streitfall-- auch nicht ansatzweise eine solche Verknüpfung zwischen den beiden Rechtsschutzbegehren zum Ausdruck gebracht hat.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden und deshalb als unzulässig zu verwerfen. Denn dem Kläger und Beschwerdeführer --als Ingenieur-- fehlt die Postulationsfähigkeit nach § 62 Abs. 4 FGO und somit die Befugnis für die Einlegung der Beschwerde; er hätte diese mithin erst nach Beiordnung eines postulationsfähigen Vertreters durch einen stattgebenden PKH-Beschluss (mit Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist) einlegen dürfen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. März 1996 III B 180/94, BFH/NV 1996, 336; vom 12. Juli 2007 IX S 10/07 (PKH), BFH/NV 1997, 1918; vom 23. Januar 2008 VIII S 21/07 (PKH), BFH/NV 2008, 80).

Ende der Entscheidung

Zurück