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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: VIII B 105/00
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 193 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO a.F.--.

Der Vortrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der vom Bundesfinanzhof (BFH) bisher nicht entschiedenen Frage, nach Maßgabe welchen "Ermessensregeln" der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) befugt sei, während des Einspruchsverfahrens eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) anzuordnen, komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.), ist nicht substantiiert.

Dies bereits deshalb, weil der Hinweis darauf, der BFH habe bisher noch keine Gelegenheit gehabt, zu der streitigen Rechtsfrage Stellung zu nehmen, nicht geeignet ist, deren Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Allgemeinheit darzulegen. Erforderlich ist auch in diesem Fall u.a. die eingehende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Literatur (vgl. BFH vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; vom 3. März 1995 VIII B 58/94, BFH/NV 1995, 974; vom 3. Dezember 1999 VIII B 124/97, juris). Hierzu enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Angaben (vgl. zur anhängigen Streitfrage z.B. Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 193 AO 1977 Tz. 36; Schick in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, Vor § 193 AO 1977 Rz. 220; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, Kommentar, Vor §§ 193 bis 203 Rz. 9 b; Gosch in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Kommentar, § 193 AO 1977 Rz. 8).

Zum anderen ist die Beschwerde auch insofern unsubstantiiert, als der Kläger den Finanzbehörden zwar einerseits das "grundsätzliche Recht" zuerkennt, parallel zum Einspruchsverfahren eine Außenprüfung durchzuführen, er jedoch andererseits fordert, dass --insbesondere mit Rücksicht auf die mit dem Einspruchsverfahren verbundenen Rechte (z.B. nach § 364a und § 365 Abs. 2 AO 1977)-- die Finanzverwaltung nicht "ohne sichtbaren Grund" in das "Betriebsprüfungsverfahren" (gemeint: Außenprüfungsverfahren) "springen" dürfe. Abgesehen davon, dass auch diese Behauptung nicht durch Stellungnahmen im Schrifttum belegt wird und die Beschwerdeschrift nicht erkennen lässt, welche gesetzessystematische Verbindung (vgl. hierzu § 367 Abs. 2 AO 1977) zwischen den genannten (Einspruchs-)Verfahrensrechten sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung einer Außenprüfung (§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977) besteht, lässt der Vortrag vor allem außer Acht, dass nach dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt das FA nicht "ohne sichtbaren Grund" aus dem Einspruchsverfahrens "(heraus-)gesprungen" ist, sondern die Außenprüfung sowohl mit Rücksicht auf den Umfang der zu prüfenden Unterlagen (hier: bezüglich Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) und die steuerrechtliche Zuordnung der Finanzierungs- und Verwaltungsaufwendungen (hier: Werbungskosten oder nicht abziehbare Ausgaben nach § 12 EStG) als auch im Hinblick darauf angeordnet hat, dass mehrere Rückfragen im Verlauf des Einspruchsverfahrens nur unvollständig beantwortet wurden. Demgemäß wären, selbst wenn man der Ansicht des Klägers folgen wollte, zur Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. hierzu BFH vom 18. Januar 1995 VIII B 41/94, BFH/NV 1995, 807; vom 1. Oktober 1998 VII B 145/98, BFH/NV 1999, 376; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 59) zumindest Ausführungen dazu erforderlich gewesen, weshalb im Streitfall die für notwendig erachteten "besonderen Gründe" nicht vorliegen.

Im Übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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