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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.1998
Aktenzeichen: VIII B 105/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Soweit die Beschwerde auf Divergenz gestützt wird, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung des Revisionsgerichts ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), so muß der Beschwerdeführer dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem abstrakten Rechtssatz in einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen die einander gegenübergestellten Rechtssätze im Urteil des Finanzgerichts (FG) und in der Divergenzentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) so genau bezeichnet werden, daß die Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83 (BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Daran fehlt es im Streitfall. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragen vielmehr selbst vor, das FG habe in den Entscheidungsgründen unter ausdrücklichem Hinweis auf das Urteil des BFH vom 15. Januar 1993 VI R 98/88 (BFHE 170, 230, BStBl II 1993, 348) ausgeführt, für die Frage, in welchem Umfang ein Wirtschaftsgut privat oder betrieblich genutzt werde, spiele dessen objektiver Charakter eine wesentliche Rolle. Es habe diesen Gedanken in der weiteren Begründung jedoch nicht mehr aufgegriffen. Mit diesem Vorbringen ist eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht dargetan. Vielmehr machen die Kläger der Sache nach geltend, das FG habe die Grundsätze des BFH-Urteils bei seiner Entscheidungsfindung nicht hinreichend beachtet. Damit wird ein Fehler des FG bei der Anwendung des materiellen Rechts behauptet, der die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht rechtfertigt (BFH-Beschluß vom 14. Juni 1995 II B 106/94, BFH/NV 1995, 1005).

2. Der behauptete Verfahrensmangel (Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO) ist nicht schlüssig gerügt. Wird geltend gemacht, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, muß in der Beschwerdeschrift angegeben werden, worauf das FG den Beschwerdeführer hätte hinweisen müssen, welche Fragen das Gericht hätte stellen müssen und was darauf geantwortet worden wäre. Es ist ferner darzutun, inwiefern das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung des materiell-rechtlichen Standpunktes des FG auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398). Die Kläger haben zwar ausgeführt, das FG habe es unterlassen, sie vorab darauf hinzuweisen, daß es ihren Ausführungen zur Abgrenzung der privaten von der einkünfterelevanten Nutzung des PC nicht folgen könne. Sie haben ferner vorgetragen, bei einem entsprechenden Hinweis hätten sie den objektiven Nachweis der Nutzung durch einen Ausdruck der Logdatei erbracht. Es fehlen jedoch Darlegungen, inwiefern die Vorlage eines solchen Ausdrucks voraussichtlich zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Zu entsprechenden Darlegungen bestand schon deshalb Anlaß, weil das FG in seinem Urteil die Ansicht vertreten hatte, der Aufbau einer kompletten Datenbank im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf des Klägers wegen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen sei letztlich nicht durch die Erzielung von Einkünften aus dieser Einkunftsart, sondern durch die persönlichen Interessen und Kenntnisse des Klägers auf dem Gebiet der Datenverarbeitung veranlaßt. Diese Ausführungen deuten darauf hin, daß das FG auch bei Vorlage des Ausdrucks der "Logdatei" keine andere Entscheidung in der Sache getroffen hätte.

3. Soweit die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage begehrt wird, läßt der Senat offen, ob die grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend bezeichnet ist. Jedenfalls ist die Beschwerde insoweit nicht begründet. Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die höchstrichterlicher Klärung bedarf und im Revisionsverfahren klärungsfähig ist.

a) Die Rechtsfrage, nach welchen Kriterien ein PC dem Bereich der privaten Lebensführung oder dem einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich der Einkünfteerzielung zuzuordnen ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, da sie durch die vorliegende Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für ein Wirtschaftsgut, das --wie ein PC-- seiner Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden kann, nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn feststeht, daß das Wirtschaftsgut ganz überwiegend für Zwecke der Einkunftserzielung verwendet wird, eine private Mitbenutzung mithin von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Entscheidend hierfür ist die tatsächliche Zweckbestimmung des betreffenden Wirtschaftsguts im Einzelfall (vgl. z.B. Urteile vom 21. Februar 1986 VI R 192/82, BFH/NV 1986, 401; vom 30. April 1993 VI R 99/89, BFH/NV 1993, 722; vom 27. September 1991 VI R 1/90, BFHE 166, 61, BStBl II 1992, 195). Erst wenn die Ermittlungen zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, kann der objektive Charakter des Wirtschaftsguts den Ausschlag geben (Urteil in BFH/NV 1986, 401).

b) An der Voraussetzung der Klärungsfähigkeit mangelt es, wenn der BFH im Revisionsverfahren aus prozessualen Gründen an einer Entscheidung über die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage gehindert ist (BFH-Urteil vom 27. Januar 1982 II B 38/81, BFHE 135, 156, BStBl II 1982, 326). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung --wie hier-- maßgeblich von der Würdigung von Tatsachen abhängt (BFH-Urteil vom 28. April 1972 III B 40/71, BFHE 105, 335, BStBl II 1972, 575). Die Feststellung des Umfangs der Nutzung eines Wirtschaftsguts für Zwecke der Einkünfteerzielung ist Gegenstand tatrichterlicher Feststellung und Würdigung im Einzelfall (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1992 VIII R 57/90, BFHE 170, 320, BStBl II 1994, 607).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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