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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: VIII B 106/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit der Beschwerde keinen bestimmten Zulassungsgrund bezeichnet. Allenfalls in Betracht käme ein Verfahrensmangel, weil das Finanzgericht (FG) anstelle durch Sach- durch Prozessurteil entschieden hat (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 80).
a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergäben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122, m.w.N.).
b) Indes entspricht es der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine Klage gegen einen auf 0 DM lautenden Einkommensteuerbescheid unzulässig ist, weil der Kläger insoweit nicht beschwert wird (BFH-Urteile vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97, BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3; vom 14. Juni 2000 XI R 4/00, BFH/NV 2000, 1465).
Der Einkommensteuerbescheid ist auch kein Grundlagenbescheid für das Verlustabzugsjahr (BFH-Urteil vom 16. November 2000 XI R 31/00, BFHE 196, 1, BStBl II 2002, 119). Vielmehr ist über den Verlustabzug bindend erst im Rahmen des Verlustabzugsjahres zu entscheiden (BFH-Urteile vom 28. Oktober 1999 VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564; vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, 554, m.w.N.).
c) Die Kläger haben keine Umstände vorgetragen, weshalb abweichend von dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichwohl im Streitfall eine Beschwer für das Streitjahr 2001, in dem die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt worden ist, gegeben sein könnte.
d) Weitere Zulassungsgründe sind nicht vorgetragen worden und ebenso wenig nach Aktenlage ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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