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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.1998
Aktenzeichen: VIII B 107/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 47 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rz. 144 ff.).

Im Streitfall hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer neu berechnet und vermerkt, daß die kassenmäßige Abrechnung in Form einer Anlage zur Einspruchsentscheidung in Kürze erfolge. Die Abrechnung gab das FA etwa drei Wochen nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zur Post. Aufgrund dieses Sachverhalts ist die Frage, ob die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) auch dann mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung beginnt, wenn eine Anlage zur Einspruchsentscheidung nachträglich bekanntgegeben wird, nicht klärungsfähig. Auf sie könnte es nur ankommen, wenn das FA eine unvollständige Einspruchsentscheidung nachträglich inhaltlich ergänzt hätte. Dies ist indes offensichtlich nicht der Fall. Die Anrechnung bzw. Abrechnung von Steuern ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung ein eigenständiger Verwaltungsakt, der unabhängig von der Einkommensteuerfestsetzung mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann und muß (vgl. BFH-Urteil vom 15. April 1997 VII R 100/96, BFHE 182, 506, BStBl II 1997, 787). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das FA die Abrechnung als Anlage zur Einspruchsentscheidung bezeichnet hat.

Nicht überprüfen kann der Senat im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde, ob das Finanzgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu Recht versagt hat. Denn materiell-rechtliche Fehler eines Urteils sind kein Grund zur Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO).

Eine weitere Frage mit grundsätzlicher Bedeutung legt die Beschwerdeschrift nicht ausreichend dar i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Ebensowenig werden Fehler im gerichtlichen Verfahren schlüssig vorgetragen. Auf Fehler des FA im Verwaltungsverfahren kommt es nicht an. Sie sind keine Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, die zur Zulassung der Revision führen können (Herrmann, a.a.O., Rz. 189). Mangels Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze ist schließlich auch die Divergenzrüge nicht schlüssig erhoben.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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