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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.06.2000
Aktenzeichen: VIII B 107/99
Rechtsgebiete: ZPO, FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
ZPO § 295 | |
FGO § 155 | |
FGO § 110 | |
FGO § 135 Abs. 2 | |
EStG § 10d | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Übergehens von Beweisantritten in Bezug auf den Schuldzinsenabzug
a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 Schuldzinsen in Höhe von 114 776 DM geltend gemacht. Das Finanzgericht (FG) hat in dem angefochtenen Urteil angenommen, dass die Kläger insoweit Schuldzinsen in Höhe von 106 975 DM nachgewiesen hätten, von denen --entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Kapitalanlage (festverzinsliche Wertpapiere im Nennwert von ca. 1,9 Mio. DM) zur Höhe der Darlehensschulden (rd. 2,1 Mio. DM)-- 89 %, d.h. 95 208 DM, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar seien.
Die Kläger haben in diesem Zusammenhang gerügt, sie hätten im Schriftsatz vom 29. März 1994 auch zur Höhe der angefallenen Schuldzinsen Beweis angetreten durch eine einzuholende Auskunft der C-Bank sowie durch Zeugnis des Kundenbetreuers der C-Bank X. Diesen Beweisantrag hätten sie in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1999 ausdrücklich wiederholt bzw. dessen Übergehen beanstandet.
b) Diese Rüge ist unbegründet. Dabei kann der beschließende Senat offen lassen, ob der Beweisantritt der Kläger in ihrem Schreiben vom 29. März 1994, was die Höhe der geltend gemachten Schuldzinsen anbelangt, substantiiert genug war.
Jedenfalls hätten die Kläger im Hinblick darauf, dass es sich beim Übergehen eines Beweisantrages durch das Gericht um einen verzichtbaren Mangel handelte, vortragen müssen, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt worden sei (§ 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. hierzu z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 40 i.V.m. § 115 Rz. 65; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 226). Daran fehlt es im Streitfall. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1999 enthält die konkrete Rüge des Übergehens eines Beweisantritts lediglich in Bezug auf die Vernehmung des Zeugen X zum "Sachzusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften". Soweit es dort weiter heißt, der Prozessbevollmächtigte "wiederholt vorsorglich alle Beweisantritte und rügt das Übergehen derselben", war diese Rüge unsubstantiiert, weil sie nicht erkennen ließ, dass sie sich auf die Ermittlung der Höhe der Schuldzinsen beziehen sollte.
2. Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Übergehens von Beweisantritten in Bezug auf die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
a) Die Kläger haben insoweit gerügt, sie hätten Beweise durch Sachverständigengutachten und durch Vernehmung des Bauunternehmers, Dipl.-Ing. H, angetreten, die das FG trotz deren Wiederholung in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1999 übergangen habe.
b) Diese Rüge hat keinen Erfolg, weil die Kläger nicht --wie es angesichts der Verzichtbarkeit auf die Berufung eines solchen Verfahrensmangels (§ 295 ZPO i.V.m. § 155 FGO) geboten gewesen wäre-- in der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 25. Mai 1999 konkret das Übergehen ihrer Beweisanträge beanstandet haben. Wie schon unter 1. b, a.E., ausgeführt, reichte es in diesem Zusammenhang nicht aus, dass die Kläger pauschal "vorsorglich alle Beweisantritte" wiederholten und deren Übergehen rügten.
3. Divergenzrüge in Bezug auf die Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus den Jahren 1987 bis 1989
a) Das FG hat die von den Klägern in den Jahren 1987 und 1988 erklärten negativen Gesamtbeträge der Einkünfte nicht gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Wege des Verlustvortrags berücksichtigt, weil es für diese Vorjahre durch rechtskräftige Urteile zu dem Ergebnis gelangt war, dass die Gesamtbeträge der Einkünfte positiv waren. Damit ist das FG entgegen der Auffassung der Kläger nicht von dem Senatsurteil vom 10. November 1987 VIII R 17-19/84 (BFH/NV 1989, 278) abgewichen, weil es keinen diesem Urteil widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr ist das FG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des genannten Senatsurteils davon ausgegangen, "dass grundsätzlich über Verlustverrechnungen im Abzugsjahr zu entscheiden ist und dass bestandskräftige Steuerbescheide dem nicht im Wege stehen". Lediglich für den Sonderfall, in dem --wie hier-- über den Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, hat das FG entsprechend dem BFH-Urteil vom 17. Dezember 1998 IV R 47/97 (BFHE 187, 409, BStBl II 1999, 303) einen Verlustvortrag abgelehnt, weil die Bindungswirkung der rechtskräftigen Urteile (§ 110 FGO) über die Wirkung der Bestandskraft von Steuerbescheiden hinausgehe.
b) Schließlich liegt eine Abweichung der Vorentscheidung von dem zitierten Senatsurteil auch nicht in Bezug darauf vor, dass das FG keinen Verlustvortrag aus dem Jahr 1989 berücksichtigt hat. Der Hinweis in dem angefochtenen Urteil, dass sich aus dem Veranlagungszeitraum 1989 kein vortragsfähiger Verlust ergebe und hierzu auf das FG-Urteil vom selben Tag 8 K 4780/92 NV betreffend den Veranlagungszeitraum 1989 verwiesen werde, ist so zu interpretieren, dass das FG über den entsprechenden Verlustvortrag aus 1989 im Verlustabzugsjahr 1990 entschieden und nur, was die Begründung anbelangt, zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das gleichzeitig erlassene FG-Urteil zum Veranlagungszeitraum 1989 Bezug genommen hat.
4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
Ende der Entscheidung
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