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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2009
Aktenzeichen: VIII B 108/08
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 16 | |
EStG § 34 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kann die Revision nicht zugelassen werden, weil die Rechtsfrage, ob ein Teil eines Anteils an einer Personengesellschaft trotz fehlender gleichzeitiger Veräußerung eines entsprechenden Anteils am Sonderbetriebsvermögen steuerbegünstigt gemäß den §§ 16 und 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) veräußert werden kann, durch die Rechtsprechung geklärt ist.
Danach ist nur dann eine steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilanteils zu bejahen, wenn die in den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens ruhenden stillen Reserven gleichzeitig aufgelöst werden. Denn die Steuerbegünstigung ist nur deshalb gerechtfertigt, weil es bei der Veräußerung --in einem einheitlichen Vorgang-- zu einer Zusammenballung aller aufgedeckten stillen Reserven kommt. Dies gilt als unverzichtbare Voraussetzung der Steuerbegünstigung nicht nur bei der Veräußerung des gesamten Anteils, sondern auch bei Veräußerung eines Teilanteils (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2000 IV R 51/98, BFHE 192, 534, BStBl II 2005, 173 unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil vom 2. Oktober 1997 IV R 84/96, BFHE 184, 425, BStBl II 1998, 104; BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BStBl II 2008, 863; BFH-Beschluss vom 18. Juli 2008 VIII B 170/07, [...]; Tiedtke, Der Betrieb --DB-- 1999, 2029). Ist aber die anteilige Mitveräußerung des Sonderbetriebsvermögens zwingende --objektive-- Voraussetzung für die Steuerbegünstigung nach § 34 EStG, so schließt ihr Fehlen die Annahme einer steuerbegünstigten Teilanteilsveräußerung unabhängig davon aus, warum das Sonderbetriebsvermögen nicht mitveräußert wurde.
2.
Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kommt nicht in Betracht. Denn der Einwand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), dieser Zulassungsgrund greife im Streitfall, weil das Finanzgericht (FG) unter Verstoß gegen die Denkgesetze ein Hindernis für die Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens verneint habe, ist für die Entscheidung unerheblich. Wie unter 1. der Gründe dieses Beschlusses ausgeführt, kommt es nämlich für den Anwendungsbereich des § 34 EStG auf die Gründe für das Unterbleiben einer anteiligen Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens nicht an.
3.
Entsprechendes gilt für den geltend gemachten Anspruch auf Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Mangels Erheblichkeit der Gründe für die fehlende anteilige Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens kann die angefochtene Entscheidung nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf der von der Klägerin als fehlerhaft gerügten Annahme des FG beruhen, für eine anteilige Veräußerung des Sonderbetriebsvermögens habe ein Hindernis nicht bestanden.
Ende der Entscheidung
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