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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: VIII B 11/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bestreitet, im Streitjahr (1991) zusammen mit dem Beigeladenen und einem mittlerweile verstorbenen Dritten Einkünfte aus dem gemeinsamen Betrieb eines "Journalisten-Pools" erzielt zu haben. Eine Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen habe es nur auf werkvertraglicher Basis gegeben. Eine Feststellungserklärung wurde nicht abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), führte eine einheitliche Feststellung für den Kläger, den Beigeladenen und den Dritten durch auf der Grundlage einer vom Beigeladenen eingereichten Gewinnermittlung und rechnete den dort ausgewiesenen Gewinn den Feststellungsbeteiligten zu jeweils einem Drittel zu.

Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Urteil von dem Bestehen des "Journalisten-Pools" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgegangen und hat die Klage abgewiesen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sind.

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung der Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung, s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde abstrakt gestellte Frage, unter welchen Kriterien eine Anzahl von interessierten Personen steuerrechtlich als GbR mit gemeinsamer Einkommensquelle anzusehen sei, ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Vielmehr ist es Tatfrage, ob mehrere Personen sich im jeweils konkreten Fall zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks i.S. von § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammengeschlossen haben (gleich unter welcher Bezeichnung, etwa als Praxis, Sozietät, Pool o.ä.) und als gewerbliche oder freiberufliche Mitunternehmer an den Einkünften beteiligt sind und ihnen diese zuzurechnen sind. Dementsprechend setzt sich der Kläger auch gar nicht mit den Merkmalen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auseinander, sondern rügt in diesem Zusammenhang nur die seines Erachtens fehlerhafte Beweiswürdigung durch das FG. Eine angebliche fehlerhafte Beweiswürdigung ist aber kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

2.

Zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) fehlt es an jedweder Darlegung mit Ausnahme des untauglichen Verweises auf das Vorbringen zur grundsätzlichen Bedeutung.

3.

Die Revision ist auch nicht wegen Verfahrensmängeln i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen. Einwendungen gegen die Sachverhalts- oder die Beweiswürdigung des FG und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen betreffen keinen Verfahrensfehler, sondern eine angeblich falsche materielle Rechtsanwendung, die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

Mit dem Vorbringen, der Beigeladene hätte vernommen werden sollen, kann der Kläger nicht mehr gehört werden. Derjenige Beteiligte, der in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellt und die aus seiner Sicht mangelnde Sachaufklärung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht rügt, übt einen sog. Rügeverzicht (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung) aus und kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht auf die Verletzung der Aufklärungspflicht berufen (s. etwa Beschluss des beschließenden Senats vom 6. September 2006 VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 76 Rz 33, m.w.N.).

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