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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: VIII B 11/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie betrifft die Beiladung des anderen Gesellschafters der ehemals und auch im Streitjahr (2000) zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und dem Beigeladenen bestehenden GbR zum Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte.

Da sich die als Sonderbetriebsausgaben geltend gemachten Lohnaufwendungen und Sozialabgaben auf den Gesamtgewinn der GbR auswirken würden, ist die Feststellung einheitlich zu treffen, was bei einer voll beendeten Personengesellschaft grundsätzlich die notwendige Beiladung des nicht klagenden Gesellschafters nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Folge hat.

Hiervon macht die Rechtsprechung eine Ausnahme, wenn der nicht selbst klagende ehemalige Gesellschafter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vom Ausgang des Klageverfahrens steuerrechtlich betroffen ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Januar 2003 VIII B 108/01, BFHE 201, 6, BStBl II 2003, 335; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 60 Rz 65 "Nichtbetroffensein", m.w.N.). Das kann bei Sonderbetriebsausgaben der Fall sein, sofern sie ausschließlich dem oder den klagenden Gesellschafter(n) zuzurechnen sind. Von dieser Ausnahme kann im derzeitigen Verfahrensstadium der Streitsache nicht ausgegangen werden. Vielmehr war die Beiladung nach der grundsätzlichen Regelung notwendig. Die von Kläger und Beigeladenem im Jahre 2008 vor dem Landgericht getroffene Vergleichsvereinbarung darüber, dass im Falle der steuerlichen Anerkennung von zusätzlichen Betriebsausgaben für das Streitjahr diese allein dem Kläger als Sonderbetriebsausgaben zuzurechnen seien, ist steuerlich unbeachtlich. Zivilrechtliche Vereinbarungen unter Dritten über Steueransprüche können den Fiskus nicht binden. Das Gleiche gilt hinsichtlich der gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen, die verbindliche Grundlage für die Steuerfestsetzung sind. Einmal angenommen, die im Streitfall geltend gemachten weiteren Betriebsausgaben wären dem Grunde nach anzuerkennen, müsste deshalb noch geklärt werden, ob diese nach den im Streitjahr bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen innerhalb der GbR allein dem Kläger zuzurechnen wären.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beiladungsbeschluss ist nur abzusehen, wenn im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2008 IV B 121/08, BFH/NV 2009, 604; vom 16. September 2004 VI B 57/03, BFH/NV 2005, 71).

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