Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.03.2002
Aktenzeichen: VIII B 110/01
Rechtsgebiete: HGB, FGO
Vorschriften:
HGB § 255 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.
Die Rechtsfrage, ob Erschließungsaufwendungen für die erstmalige öffentliche Erschließung eines gewerblich genutzten Grundstücks, dessen Eigentümer zuvor lediglich aufgrund einer privatrechtlichen Gestattung über eine fremde Privatstraße das öffentliche Verkehrsnetz erreichen konnte, nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden sind, ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage der bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entscheiden. Danach muss die Erschließung grundstücksbezogen sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn das Grundstück entsprechend dem Grad seiner Bebaubarkeit baureif gemacht wird (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. März 1994 IX R 52/90, BFHE 175, 29, BStBl II 1994, 842; vom 12. Januar 1995 IV R 3/93, BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632, unter 1. b der Gründe; vom 16. Juli 1996 IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178, m.w.N.). Dafür reicht es aus, dass das Grundstück über eine Straße oder einen Weg an das öffentliche Straßennetz angebunden wird, die dazu dienen oder geeignet sind, das Grundstück entsprechend der geplanten Bebauung nutzbar zu machen. Eine öffentliche Erschließung ist dazu nicht erforderlich. Es genügt z.B. eine private Straße auf eigenem oder fremdem Grundstück (BFH-Urteile vom 7. November 1995 IX R 54/94, BFHE 179, 279, BStBl II 1996, 190, unter 2. b der Gründe; vom 7. November 1995 IX R 99/93, BFHE 179, 96, BStBl II 1996, 89, unter 2. b der Gründe; zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 34/96, BFHE 190, 361, BStBl II 2000, 257) oder ein lediglich als Provisorium betrachteter Weg (BFH-Urteil vom 19. Dezember 1995 IX R 5/95, BFHE 179, 133, BStBl II 1996, 134, unter 2. b der Gründe; in BFH/NV 1997, 178) oder ein Feld- und Waldweg, den der Grundstückseigentümer nur über eine gemeindliche Sondernutzung befahren durfte (BFH-Urteil vom 18. Januar 1995 XI R 60/94, BFH/NV 1995, 770). Dementsprechend genügt für die Erschließung eines Grundstücks auch eine Privatstraße, die das Grundstück aufgrund eines privatrechtlichen dinglichen Nutzungsrechts (z.B. einer Grunddienstbarkeit) oder eines obligatorischen Nutzungsrechts in der Form einer Nutzungsgestattung erschließt. Maßgeblich ist allein, dass mit der Nutzung des bebauten Grundstücks begonnen werden kann (erstmalige Betriebsbereitschaft i.S. von § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und dass --bezogen auf den Streitfall-- das bereits durch eine Privatstraße an das öffentliche Straßennetz angeschlossene Grundstück durch die Erschließung über die zusätzliche öffentlich-rechtliche Straße und die dadurch bedingte erweiterte Nutzbarkeit in seinem Wert nicht wesentlich erhöht wird (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 179, 279, BStBl II 1996, 190).
Zu beiden Voraussetzungen ist im Streitfall eine weitere Klärung im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Die Frage, ob und inwieweit die Erschließung eines Grundstücks eine längerfristige gesicherte Rechtsposition verlangt, ist nicht klärungsfähig, weil hier nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) eine langfristige Nutzungsgestattung erwartet werden konnte und diese Erwartung auch durch die über 30-jährige und noch fortdauernde Laufzeit bestätigt wird. Darüber hinaus hat das FG festgestellt, dass die öffentlich-rechtliche Straße keine wesentliche Werterhöhung zur Folge hatte; daran ist der erkennende Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren gebunden.
Der Senat sieht von einer weiter gehenden Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.