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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.02.2005
Aktenzeichen: VIII B 110/03
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 16 | |
EStG § 34 |
Gründe:
Die Beschwerde der Beigeladenen und Beschwerdeführerin (Beigeladene) genügt nicht den Erfordernissen der §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
1. Ihre Rüge, mit Rücksicht auf die begehrte und vom Finanzgericht (FG) abgelehnte Tarifbegünstigung nach den §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den anlässlich der Veräußerung eines Teilbereichs (hier: ... Agentur) der zwischenzeitlich vollbeendeten X-KG angefallenen Gewinn bedürfe es der Klärung durch den Bundesfinanzhof (BFH), ob dieser Rechtsfolge entgegenstehe, dass stille Reserven eines dem Teilbetrieb zugeordneten Grundstücksteils mangels Teilbarkeit des Grundstücksrechts (hier: Teileigentum) aus rechtlichen Gründen nicht aufgedeckt werden können, ist weder geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) darzulegen, noch kann ihr entnommen werden, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete es, den Zurückbehalt eines Grundstücksteils dann als unschädlich anzusehen, wenn --wie im Streitfall-- die hierauf entfallenden stillen Reserven zwar (nominell) erheblich, in Relation zum Veräußerungspreis für die übrigen Wirtschaftsgüter des Teilbetriebs jedoch zu vernachlässigen seien. Der Vortrag lässt außer Acht, dass es für beide Zulassungsgründe (BFH-Beschluss vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625) konkreter und substantiierter Ausführungen dazu bedarf, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelhaft ist. Der bloße --und zudem inhaltlich unzutreffende (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. Februar 1996 VIII R 39/92, BFHE 180, 278, BStBl II 1996, 409, zu Abschn. 2 und 3b)-- Hinweis, die Rechtsfragen seien bisher nicht Gegenstand von Entscheidungen des BFH gewesen, genügt hierfür nicht (zu der im Steuerrecht allgemein anerkannten Geringfügigkeitsgrenze vgl. insbesondere die Nachweise im BFH-Urteil vom 14. Januar 2004 X R 37/02, BFHE 205, 96, BStBl II 2004, 493).
2. Auch der Vortrag, das vorinstanzliche Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), weil das FG seine Auffassung zur funktionalen Bedeutung des Teileigentums "in erster Linie auf Internetveröffentlichungen gestützt habe, die weder Gegenstand der Schriftsätze der Beteiligten noch im Protokoll zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erwähnt worden seien", vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar kann der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht seiner Entscheidung eine für die Beteiligten überraschende Tatsachenwürdigung zugrunde legt (BFH-Beschluss vom 7. Januar 2002 III B 64/01, juris). Indes lässt sich bereits den zitierten Formulierungen der Beigeladenen nicht entnehmen, dass der Inhalt der Internetpublikationen in der mündlichen Verhandlung unerwähnt geblieben sei. Das Gegenteil war offensichtlich --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) in seiner Erwiderung auf die Beschwerdeschrift unwidersprochen erläutert hat-- der Fall (vgl. hierzu einschl. weiterer Rechtsprechungsnachweise Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 119 Rz. 211). Abgesehen davon, dass das weitere Vorbringen, nach dem dem Teileigentum der Beigeladenen am Gebäudekomplex Y deshalb "kein Beweiswert" zufalle, weil im Laufe der Zeit immer mehr ...Agenturen aus dem Gebäude ausgezogen seien und die Bedeutung der Telekommunikation zugenommen habe, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen gibt, dass bei Berücksichtigung dieser Ausführungen eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (hierzu BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II B 194/01, BFH/NV 2003, 792), lässt die Beschwerdeschrift jegliche Erläuterung dazu vermissen, weshalb diese Umstände nicht bereits in der mündlichen Verhandlung hätten vorgetragen werden können (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rz. 13, m.w.N.; zu Nachfristen für schriftsätzliche Stellungnahmen s. BFH-Beschluss vom 25. November 1998 VIII B 46/98, BFH/NV 1999, 656).
Ende der Entscheidung
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