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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.1999
Aktenzeichen: VIII B 110/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die schlüssige Rüge dieses Zulassungsgrunds erfordert, daß die Beschwerdeschrift kenntlich macht, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63).

Hieran fehlt es im anhängigen Verfahren, soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorträgt, das Finanzgericht (FG) habe --entgegen den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Juli 1992 XI R 61, 62/89 (BFH/NV 1993, 14) sowie vom 21. September 1995 IV R 65/94 (BFHE 179, 62, BStBl II 1996, 66)-- seine Mitunternehmerstellung bejaht, obgleich er lediglich auf der Grundlage einer angemessenen Tantiemevereinbarung am Gewinn des Unternehmens seiner Mutter beteiligt gewesen sei. Beide Entscheidungen beruhen --wie insbesondere dem Leitsatz des Urteils in BFH/NV 1993, 14 zu entnehmen-- auf der Erwägung, daß die Vereinbarung einer üblichen Tantieme --jedenfalls für sich betrachtet-- keinen Rückschluß auf das Vorliegen eines Gesellschafterrisikos und damit auf die konkludente Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrags zulasse. Die Vorinstanz ist hiervon bereits deshalb nicht abgewichen, weil sie den Abschluß eines Gesellschaftsvertrags aus anderen Indizien abgeleitet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 1. August 1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II 1997, 272, zu Abschn. II. 2.d) und hierauf aufbauend ausgeführt hat, daß die Angemessenheit der Tantiemevereinbarung der Mitunternehmerstellung des Klägers nicht entgegenstehe, wenn seine mitunternehmerische Initiative --wie vorliegend-- stark ausgeprägt sei.

2. Auch soweit der Kläger rügt, das FG habe zu Unrecht bei der Gewinnfeststellung des Streitjahrs (1987) die in den Bilanzen der Vorjahre gebildeten Tantiemerückstellungen aufgelöst, weil Tätigkeitsvergütungen nach dem Urteil des BFH vom 14. November 1985 IV R 63/83 (BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58) im Rahmen einer zweistufigen Gewinnermittlung in der Steuerbilanz der Gesellschaft als Verbindlichkeit anzusetzen und in den Sonderbilanzen zu erfassen (aktivieren) seien, ist sein Vortrag nicht geeignet, die Divergenz bezüglich einer bestimmten Rechtsfrage darzulegen. Abgesehen davon, daß die Beschwerdeschrift den Rechtssatz der Vorinstanz insoweit unvollständig wiedergibt, als nach Ansicht des FG infolge der erfolgswirksamen Auflösung der Tantiemerückstellung "der Arbeitslohn des Klägers ... gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Gewinn aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren (war)", kommt --wie auch in dem zur Begründung der Divergenz in der Beschwerdeschrift genannten BFH-Urteil in BFHE 144, 572, BStBl II 1986, 58 ausgeführt-- eine Aktivierung der Tätigkeitsvergütung im Sonderbetriebsvermögen nur dann in Betracht, "soweit diese bei der Ermittlung des Handels- und Steuerbilanzgewinns der KG als Aufwand angesetzt sind". Ist somit davon auszugehen, daß nach Ansicht der Vorinstanz die Tätigkeitsvergütung als Gewinnvoraus zu behandeln war, so hätte der Kläger dartun müssen, daß das FG bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage von der Rechtsprechung des BFH abgewichen ist. Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdeschrift jedoch nicht.

Im übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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