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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: VIII B 110/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Senat braucht im anhängigen Verfahren nicht dazu Stellung zu nehmen, ob der Vortrag, das Finanzgericht (FG) habe die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die nicht eingehaltene Klagefrist verkannt, überhaupt geeignet sein kann, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. zum Streitstand Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 26; Senatsbeschluss vom 23. August 1996 VIII B 26/95, BFH/NV 1997, 240). Selbst wenn man hiervon ausgeht, wäre die Rüge jedenfalls unschlüssig.

Dabei kann dahinstehen, ob sich die Unschlüssigkeit des Beschwerdevortrags bereits daraus ergibt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 FGO den Kern der Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen hat (vgl. hierzu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 1996 X R 95/93, BFH/NV 1997, 40, zu 5. der Gründe). Bedenken bestehen im Streitfall insoweit, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers --Rechtsanwalt X-- erst mit Schriftsatz vom 3. September 1998 den am 24. Juli 1998 gestellten und im Wesentlichen auf das Vorliegen eines Büroversehens gestützten Wiedereinsetzungsantrag mit Rücksicht auf die Umstände der Vorfristkontrolle durch seine Anwaltskollegin --Rechtsanwältin Y-- erläutert hat. Dem ist jedoch nicht nachzugehen. Denn die Beschwerde lässt jedenfalls außer Acht, dass nach ständiger Rechtsprechung sowohl des BFH als auch des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristenprüfung bereits bei Vorlage der Akten und nicht erst dann besteht, wenn sich der Anwalt zur Bearbeitung der Akten entschließt (BFH-Beschluss vom 19. Januar 1998 X B 86/97, BFH/NV 1998, 866; BGH-Beschluss vom 11. Dezember 1991 VIII ZB 38/91, Betriebs-Berater 1992, 392). Im Streitfall kommt hinzu, dass --wie in der Beschwerdeschrift gleichfalls vorgetragen-- die Wiedervorlage auf den Vorfristtermin ausdrücklich zur allgemeinen Fristenkontrolle angeordnet worden ist.

Im Übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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