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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: VIII B 111/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 69
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 3
AO 1977 § 171 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht schlüssig dargelegt, dass der Streitfall die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert.

a) Die Rechtsfrage, ob im Rahmen des § 171 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) die Regelung in § 171 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 analog anwendbar ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie bereits durch das vom Finanzgericht (FG) zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. April 2002 I R 25/01 (BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586) dahin entschieden worden ist, dass dies nicht der Fall ist. Die Kläger haben keine Gründe dargelegt, aus denen sich ein gleichwohl fortbestehender Klärungsbedarf ergeben könnte.

b) Die Kläger haben hinsichtlich der erhöhten Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 2 AO 1977) eines Erben bezüglich eines vom Erblasser im Ausland verwirklichten Sachverhalts keine Rechtsfrage formuliert, der eine über den Streitfall hinausgehende Bedeutung beizumessen wäre. Sie beanstanden in Wirklichkeit die Entscheidung des FG, dass im Streitfall ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zur Aufklärung eines Auslandssachverhalts vorgelegen habe. Dies rechtfertigt jedoch auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) die Zulassung der Revision nicht. Denn auch danach soll nicht jede Vorentscheidung schon mit der Begründung revisibel sein, das FG habe falsch entschieden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Deshalb eröffnen allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung die Zulassung der Revision weiterhin nicht.

Soweit eine fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall dann zur Zulassung der Revision führt, wenn offenkundig ist, dass sich die angefochtene Entscheidung als objektiv willkürlich darstellt und deshalb vom Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden würde (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 65), sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt.

c) Auch die Rechtsfrage, ob und unter welchen Umständen eine Verwirkung bei pflichtwidrigem Ruhen von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen eintreten kann, wenn die Person, gegen die sich die Ermittlungen richtet, verstorben ist, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Kläger haben keinen Grund aufgezeigt, weshalb in diesem Fall andere als die allgemeinen Grundsätze gelten sollten, wonach eine Verwirkung über den bloßen Zeitablauf hinausgehende Umstände voraussetzt, die einen Vertrauenstatbestand dergestalt geschaffen haben, dass die Geltendmachung des Anspruchs als illoyale Rechtsausübung empfunden werden muss (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1988 VII R 40/85, BFH/NV 1989, 260; vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186, unter II.2. der Gründe; in BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586, unter II.4.c der Gründe).

2. Die Kläger haben auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Der Umstand, dass ein Senat eines FG einen bestimmten Sachverhalt im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 FGO vor Ergehen der Einspruchsentscheidung anders gewürdigt hat als ein anderer Senat desselben FG im Rahmen der Hauptsacheentscheidung, stellt wegen der nur summarischen Prüfung im Aussetzungsverfahren keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dar.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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