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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.1999
Aktenzeichen: VIII B 111/98
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, EStG, UStG, HGB


Vorschriften:

AO 1977 § 141
AO 1977 § 141 Abs. 1 Nr. 1
AO 1977 § 141 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 140
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 128 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 15
EStG § 5 Abs. 1
UStG § 4 Nr. 8 bis 10
UStG § 1
HGB § 277 Abs. 1
HGB § 275 Abs. 2 und 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Geschäftsgegenstand der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ist der Erwerb, die Verwaltung und Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin ist der Gesellschafter X. An der GbR sind ... Gesellschafter beteiligt.

Die GbR ermittelte ihr Jahresergebnis 1995 durch Einnahme-Überschußrechnung. Für das Jahr 1995 erklärte sie Mieteinnahmen in Höhe von 1 280 732,34 DM.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat die Auffassung, daß die GbR der Buchführungspflicht unterliege, da ihre Umsätze im Kalenderjahr 1995 ausweislich der Einnahme-Überschußrechnung 500 000 DM überstiegen.

Das FA wies die GbR mit Verfügung vom 18. November 1997 darauf hin, daß sie nach § 141 der Abgabenordnung (AO 1977) verpflichtet sei, mit Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe folge, Bücher zu führen. Außerdem forderte es die GbR auf, innerhalb eines Monats nach Beginn der Buchführungspflicht eine Ausfertigung der Eröffnungsbilanz zu übersenden.

Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin erfolglos Einspruch ein. Die Antragstellerin hat gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben und zugleich beim FA beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts auszusetzen. Das FA lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da bei der Prüfung der Umsatzgrenze von § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 auf die Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze abzustellen sei.

Die Antragstellerin hat daraufhin beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (§ 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden ernstliche Zweifel, da die Voraussetzungen des § 141 AO 1977 für die Anordnung der Buchführungspflicht nicht erfüllt seien. Das FA habe verkannt, daß es sich bei den von der GbR erzielten Mieteinkünften nicht um Umsatzerlöse, sondern um sonstige betriebliche Erträge handele, die bei der Ermittlung der Umsatzgrenze nicht zu berücksichtigen seien. Für die Zuordnung von Einkünften zu den Umsatzerlösen sei allein entscheidend, ob die Umsätze im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeführt würden. Da die GbR aufgrund ihres Gesellschaftszwecks einen gewerblichen Grundstückshandel betreibe, komme es allein auf die Umsätze an, die typischerweise im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels ausgeführt würden, während alle übrigen Einkünfte als sonstige betriebliche Erträge zu qualifizieren seien. Die Mieteinkünfte der GbR gehörten folglich nicht zu den Umsatzerlösen i.S. des § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, weil sie nicht typischerweise im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels anfielen. Da sie im Jahr 1995 ausschließlich Mieteinnahmen erzielt habe, sei sie nicht nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 buchführungspflichtig.

Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Bei summarischer Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung des FA.

Das FG hat die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

Mit ihrer Beschwerde gegen den die Aussetzung ablehnenden Beschluß, der das FG nicht abgeholfen hat, beantragt die Antragstellerin, den Beschluß des FG aufzuheben und die Vollziehung der Verfügung des FA vom 18. November 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. April 1998 vom Fälligkeitstage an bis einen Monat nach Abschluß des Hauptsacheverfahrens auszusetzen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll ein angefochtener Verwaltungsakt von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Nachweise z.B. bei Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 69 Rdnr. 77). Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mitteilung des FA über den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Satz 1 AO 1977) nicht festgestellt werden.

§ 141 AO 1977 begründet eine selbständige steuerrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für bestimmte Steuerpflichtige, die nicht schon nach § 140 AO 1977 buchführungspflichtig sind. Als Verpflichtete nach § 141 AO 1977 kommen insbesondere gewerbliche Unternehmer in Betracht. Die Antragstellerin gehört zu diesem Personenkreis, da sie einen Betrieb unterhält, mit dem ihre Gesellschafter als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielen.

Die Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO 1977 knüpft an die Umsätze oder den Gewinn an, die der Unternehmer für den "einzelnen Betrieb" im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr erzielt hat. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Antragstellerin ihre Vermietungstätigkeit im Rahmen ihres einheitlichen, auf den gewerblichen Grundstückshandel gerichteten Gewerbebetriebs ausgeübt hat. Es hat die Vermietung zu Recht als Bestandteil eines "einzelnen Betriebs" i.S. von § 141 Abs. 1 AO 1977 beurteilt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Oktober 1988 IV R 136/85, BFHE 154, 442, BStBl II 1989, 7). Auch die Antragstellerin hat insoweit keine Einwendungen gegen den Beschluß des FG vorgetragen.

Im Streitfall ergibt sich die Buchführungspflicht der Antragstellerin aus § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977. Die in dieser Vorschrift genannte Umsatzgrenze von mehr als 500 000 DM ist nach Maßgabe des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu ermitteln (Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 141 AO 1977 Tz. 4; Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 141 AO 1977 Rz. 16). Das ergibt sich schon aus der Bezugnahme in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 auf § 4 Nr. 8 bis 10 UStG. Die handelsrechtliche Definition des Begriffs "Umsatzerlöse" in § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist für die Auslegung des Begriffs "Umsätze" in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nicht heranzuziehen. Die Antragstellerin beruft sich für ihre abweichende Auffassung zu Unrecht auf den sog. Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG. Dabei kann im Streitfall die Reichweite des Maßgeblichkeitsgrundsatzes für die steuerliche Gewinnermittlung offenbleiben (vgl. dazu z.B. Weber-Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl., § 5 Rz. 26 ff.) Es kann ferner dahinstehen, ob der für Kapitalgesellschaften in § 275 Abs. 2 und 3 HGB vorgeschriebene getrennte Ausweis von "Umsatzerlösen" i.S. des § 277 Abs. 1 HGB und "sonstigen betrieblichen Erträgen" in der Gewinn- und Verlustrechnung einen Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung zum Ausdruck bringt, der auch von gewerblichen Unternehmern zu beachten ist, die nur nach § 141 AO 1977 buchführungspflichtig sind. Denn der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 EStG kann erst eingreifen, wenn feststeht, daß ein Gewerbetreibender aufgrund gesetzlicher Vorschriften (hier: des § 141 AO 1977) verpflichtet ist, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht sind nicht aus dem Maßgeblichkeitsgrundsatz, sondern allein aus § 141 Abs. 1 AO 1977 herzuleiten. Aus Wortlaut und Zweck des § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ergibt sich nichts dafür, daß der Begriff "Umsätze" in dieser Vorschrift abweichend vom umsatzsteuerrechtlichen Sprachgebrauch (vgl. § 1 UStG) auszulegen ist.

Zu den "Umsätzen" i.S. des § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gehören --mit Ausnahme der in § 4 Nr. 8 bis 10 UStG genannten Umsätze-- auch steuerfreie Umsätze. Im Streitfall hat die Antragstellerin im Kalenderjahr 1995 mit ihren steuerfreien Umsätzen aus gewerblicher Vermietung (§ 4 Nr. 12 UStG) den Grenzwert des § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 überschritten. Das FA hat deshalb zu Recht gegen die Antragstellerin eine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 2 AO 1977 erlassen.

Ende der Entscheidung

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