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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.05.2000
Aktenzeichen: VIII B 111/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 62 Abs. 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Im Streitfall hat der BFH die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage mit Urteil vom 14. März 1996 IV R 44/95 (BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319) dahin entschieden, dass die Prozessvollmacht dem Gericht im Original vorgelegt werden muss und die Übermittlung einer Telekopie (Telefax) nicht die nach § 62 Abs. 3 FGO gesetzte Ausschlussfrist wahrt. Den Ausführungen der Klägerin ist kein weiterer Klärungsbedarf in dieser Frage zu entnehmen. Ihre Auffassung, dass "im zunehmend technisierten Zeitalter das Erfordernis der Vollmachtsvorlage im Original nicht mehr zeitgemäß ist", lässt nicht erkennen, dass die Frage weiterhin umstritten ist und die Rechtsprechung des BFH etwa bei den Finanzgerichten (FG), in den übrigen Gerichtsbarkeiten oder in der Literatur auf Kritik gestoßen und deshalb überprüfungsbedürftig wäre.
2. Auch eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hat die Klägerin nicht schlüssig gerügt.
Die schlüssige Darlegung einer Abweichung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordert grundsätzlich, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt. Diesem Rechtssatz ist ein abweichender --ebenfalls tragender-- Rechtssatz aus der Rechtsprechung des BFH (oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. November 1995 VIII B 70/95, BFH/NV 1996, 421; vom 2. August 1996 VIII B 74/95, BFH/NV 1997, 133). Im Streitfall hat die Klägerin derartige Rechtssätze nicht herausgearbeitet.
Zwar kann ausnahmsweise eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO auch ohne ausdrücklichen Widerspruch in Form eines abstrakten Rechtssatzes dann vorliegen, wenn nach Auffassung des FG einem bestimmten Sachverhalt eine andere Rechtsfolge beizumessen ist als sie der BFH in seiner Entscheidung zu einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt ausgesprochen hat. Eine Abweichung liegt jedoch dann nicht mehr vor, wenn der vom FG beurteilte Sachverhalt sich in so wesentlicher Weise von dem Sachverhalt der BFH-Entscheidung unterscheidet, dass durch den vom BFH aufgestellten Rechtssatz der Sachverhalt des FG nicht als "mitentschieden" anzusehen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1990 II B 31/90, BFHE 162, 483, BStBl II 1991, 106; vom 1. Juli 1996 VIII B 113/95, BFH/NV 1997, 26). Aber auch bei Anwendung dieses Maßstabs hat die Klägerin eine Divergenz nicht schlüssig dargetan. Denn ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass den von ihr ohne Angabe von Fundstellen zitierten BFH-Entscheidungen "vom 29.01.1998, Az.: V R 64/97" und "vom 14.07.1997, V B 19/97" ein Sachverhalt zugrunde gelegen hat, der mit demjenigen des Streitfalles im Wesentlichen vergleichbar ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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