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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2004
Aktenzeichen: VIII B 113/03
Rechtsgebiete: AO 1977, BGB
Vorschriften:
AO 1977 § 37 Abs. 2 | |
BGB § 818 Abs. 3 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Wie der erkennende Senat inzwischen entschieden hat, kann der Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) von der Familienkasse nur dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er verwirkt ist (Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFH/NV 2004, 242). Die AO 1977 enthält keine § 48 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetz und § 45 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch entsprechende Regelung, nach der das Vertrauen in eine gewährte Leistung in der Regel schutzwürdig ist, wenn der Begünstigte sie verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. § 818 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO 1977 ebenfalls nicht anwendbar (vgl. bereits Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, und vom 8. November 2001 VI B 317/00, juris).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Ende der Entscheidung
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