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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2009
Aktenzeichen: VIII B 114/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 193 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat weder eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- a.F.; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, [...]). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln.

Nach diesen Maßstäben bedarf die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage nach den Auswahlkriterien hinsichtlich der Beurteilung der Ermessensausübung der Finanzverwaltung bei Anordnung einer Außenprüfung keiner erneuten Klärung durch eine weitere Revisionsentscheidung des BFH. Denn es ist höchstrichterlich geklärt, dass nach § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Außenprüfung bei Steuerpflichtigen zulässig ist, die einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, oder die --wie im Streitfall der Kläger-- freiberuflich tätig sind. Den Umfang der Außenprüfung bestimmt die Finanzverwaltung in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung (§ 196 AO; ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 69/92, BFH/NV 1994, 500, m.w.N.).

Sowohl die Bestimmung des Steuerpflichtigen wie auch des sachlichen und zeitlichen Umfangs einer Außenprüfung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BFHE 166, 105, BStBl II 1992, 220, und vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784, jeweils m.w.N.). Für die Ausübung des Ermessens hat die Finanzverwaltung zwar die durch die Betriebsprüfungsordnung (BpO) 2000 vom 15. März 2000 (BStBl I 2000, 368 - zuletzt geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BpO, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung vom 22. Januar 2008, BStBl I 2008, 274) gesetzten Grenzen zu beachten. Indes sind Ermessensentscheidungen der Finanzverwaltung --wie sie die Anordnung einer Außenprüfung enthält-- nach § 102 FGO von den Gerichten nur auf die Ausübung fehlerfreien Ermessens zu überprüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1994, 500; vom 30. Juni 1989 III R 8/88, BFH/NV 1990, 273). Eine Auslegung der Verwaltungsanweisungen nach den für die Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Kriterien ist den Gerichten verwehrt (vgl. BFH-Urteile vom 23. April 1991 VIII R 61/87, BFHE 164, 422, BStBl II 1991, 752, und vom 5. September 1989 VII R 39/87, BFHE 158, 182); vielmehr haben die Gerichte die der Finanzverwaltung zustehende "Bandbreite" bei der pflichtgemäßen Ermessensausübung zu respektieren und dürfen nicht ihr Ermessen an die Stelle des der Finanzverwaltung zustehenden Ermessens setzen. Es ist auch geklärt, dass die Finanzbehörde mangels ausreichender Prüfungskapazität für alle in Betracht kommenden Prüfungsfälle im Rahmen ihres Auswahlermessens über einen möglichst sachgerechten und effektiven Einsatz ihrer beschränkten Mittel befinden kann und muss. Da eine umfassende Prüfung der unter § 193 Abs. 1 AO fallenden Personengruppen nicht realisierbar ist, kann sich die Finanzbehörde zumindest die prophylaktische Wirkung nutzbar machen, die in der Unberechenbarkeit eines prüfungsfreien Zeitraums zwischen den turnusmäßigen Prüfungen liegt (vgl. BFH-Urteil vom 2. September 1988 III R 280/84, BFHE 154, 425, BStBl II 1989, 4, m.w.N.).

Im Streitfall hat sich das Finanzgericht (FG) mit dem Problem der Ermessensausübung der Finanzverwaltung, insbesondere der Frage des Auswahlermessens und den inhaltlichen Grenzen der Ermessensausübung, unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Entstehungsgeschichte des § 193 AO ausführlich auseinandergesetzt und ist nach Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu dem Schluss gekommen, die angefochtene Prüfungsanordnung verstoße weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch sei sie willkürlich.

Wenn der Kläger sich gegen die Rechtsauffassung des FG wendet, ein Ermessensfehler des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bei Erlass der Prüfungsanordnung sei nicht gegeben, so rügt er im Ergebnis, das FG-Urteil sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Die Zulassung der Revision kann mit der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung aber nicht erreicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).

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