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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: VIII B 115/08
Rechtsgebiete: EStG, FGO
Vorschriften:
EStG § 7g Abs. 3 S. 2 a.F | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der auch für die Streitjahre (1998 und 1999) geltenden Fassung "zeitnah" im Zusammenhang mit der Rücklagenbildung eine Aufstellung der anzuschaffenden Wirtschaftsgüter zu erstellen ist, ist vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits positiv entschieden (s. das vom Finanzgericht zitierte BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 XI R 52/04, BFHE 212, 208, BStBl II 2006, 462, unter II.1.; ferner BFH-Beschluss vom 5. April 2007 XI B 173/06, BFH/NV 2007, 1308). Ihr kommt deshalb mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verkennt in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsprechung zwischen den Zeitpunkten der Aufzeichnung (über die Funktion der Wirtschaftsgüter und ihre voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und deren ggf. erst später verlangter Vorlage unterscheidet.
Auch die Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich" in § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG a.F. eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Investitionsverhalten des Steuerpflichtigen verlangt, ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1308; BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 III R 40/05, BFH/NV 2006, 2058). Ob diese zitierte Rechtsprechung von dem BFH-Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00 (BFHE 197, 448, BStBl II 2002, 385) abweichende Anforderungen an die Bildung der Ansparrücklage stellt, kann dahingestellt bleiben. Denn maßgeblich für das Vorliegen einer Abweichung ist der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 51).
Soweit die Klägerin Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffend das Streitjahr 1999 geltend macht, folgt daraus kein Zulassungsgrund. Einwände gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils führen grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289).
Ende der Entscheidung
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