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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.1998
Aktenzeichen: VIII B 115/97
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
EStG § 17
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht ausreichend i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "dargelegt".

1. Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Frage zu beantworten ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Eine durch den Bundesfinanzhof (BFH) geklärte Rechtsfrage ist regelmäßig nicht mehr klärungsbedürftig und kann somit keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben. Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn gewichtige neue rechtliche Gesichtspunkte in der Rechtsprechung oder in der Literatur vorgetragen worden sind, die der BFH noch nicht geprüft hat. In diesem Fall hat die Beschwerde allerdings in der Begründung substantiiert darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser (schon entschiedenen) Rechtsfrage umstritten und inwiefern sie im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig geblieben oder erneut geworden ist. Dazu ist erforderlich, daß die Beschwerde ausgehend von der Entscheidung des BFH im einzelnen konkret darlegt, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage in welcher Entscheidung der Finanzgerichte und/oder der Literatur vorgetragen werden, die der BFH bisher noch nicht geprüft hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406).

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie macht geltend, die Zinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung an einer GmbH seien entweder bei der Ermittlung des gewerblichen Veräußerungsverlusts nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen. Indes läßt sie nicht erkennen, daß in diesem Zusammenhang eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig ist.

Der BFH hat wiederholt entschieden, daß Finanzierungskosten zum Erwerb einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung nicht bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts nach § 17 EStG anzusetzen sind (z.B. BFH-Urteil vom 8. Dezember 1992 VIII R 99/90, BFH/NV 1993, 654; Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 17 Rz. 152). Ebenso hat der BFH nach der Veräußerung der wesentlichen Beteiligung mehrfach den Abzug von Zinsen als nachträgliche Werbungskosten versagt (z.B. BFH-Entscheidungen vom 18. August 1992 VIII R 22/89, BFH/NV 1993, 465; in BFH/NV 1993, 654; vom 21. November 1995 VIII B 35/95, BFH/NV 1996, 329, und in BFH/NV 1996, 406; vgl. ferner Harenberg in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 20 EStG Anm. 82 "Schuldzinsen"). Die Rechtsprechung zum Ende des Werbungskostenabzugs ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Wirtschaftsgut nicht mehr zur Einkunftserzielung verwendet wird, hat der erkennende Senat mit dem Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 88/94 (BFHE 182, 320, BStBl II 1997, 424) für Einkünfte aus Kapitalvermögen nochmals ausdrücklich bestätigt.

Angesichts dieser mittlerweile ständigen BFH-Rechtsprechung hätte sich die Beschwerde nicht damit begnügen dürfen, auf divergierende Entscheidungen der Finanzgerichte und kritische Literatur hinzuweisen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, substantiiert darzulegen, weshalb die Entscheidungen unzutreffend sind und eine erneute Überprüfung der Rechtsansichten geboten ist. Auch die ergänzenden fallbezogenen Rechtsausführungen in der Beschwerdeschrift genügen insoweit nicht. Sie lassen keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte erkennen, die vom BFH bisher noch nicht bedacht worden sind.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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