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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.07.2001
Aktenzeichen: VIII B 115/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 1 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Hat die nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung in der bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung --FGO a.F.-- (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757) zulassungsfreie Revision Erfolg, so entfällt für eine vom Revisionskläger daneben eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nachträglich das Rechtsschutzbedürfnis (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. November 1987 VII B 75/87, BFHE 151, 331, BStBl II 1988, 285; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 116 Rz. 6, m.w.N.). Die Entscheidung bedarf keiner weiteren Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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