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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: VIII B 117/03
Rechtsgebiete: FGO, StPO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
StPO § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist jedenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin überhaupt einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt hat, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor.
1. Es hat zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) der Klägerin geführt und begründet auch keinen sonstigen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), dass das Finanzgericht (FG) die Ladungen, sonstige Schriftstücke und das angefochtene Urteil nur einem der beiden Prozessbevollmächtigten der Klägerin übermittelt oder zugestellt hat. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht bei Bestellung mehrerer Prozessbevollmächtigter die Zustellung an einen von ihnen aus (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1983 1 B 152.83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 2115, m.w.N.; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 1992 IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 322; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. September 1996 III R 53/93, BFHE 181, 547, BStBl II 1997, 269; BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 1998 III R 87/97, BFH/NV 1999, 191; vom 27. November 2002 VIII B 179/02, BFH/NV 2003, 489).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Plenarbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02 (BVerfGE 107, 395, NJW 2003, 1924). Gegenstand dieses Plenarverfahrens war nicht die Frage, ob bei Zustellung an nur einen Prozessbevollmächtigten das rechtliche Gehör gewahrt ist, sondern ob und in welchem Umfang es das GG erfordert, dass Verstöße eines Richters gegen das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch die Fachgerichte selbst behoben werden können. Das Plenum hat u.a. entschieden, dass dem Anliegen der Justizgewährung hinreichend Rechnung getragen sei, wenn noch ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung gegeben sei, das auch zur Überprüfung der behaupteten Verletzung des Verfahrensgrundrechts führen könne. So verhält es sich bei dem hier angefochtenen finanzgerichtlichen Urteil, gegen das mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt werden kann.
2. Soweit das FG das rechtliche Gehör der Klägerin dadurch verletzt haben könnte, dass es dem Antrag der Klägerin auf Vertagung der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2003 nicht stattgegeben hat, beruht das Urteil jedenfalls nicht auf diesem Verfahrensfehler (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn das FG hat durch Beschluss vom 11. März 2003 die mündliche Verhandlung wieder eröffnet. In der mündlichen Verhandlung vom 28. März 2003, aufgrund derer das angefochtene Urteil ergangen ist, waren ausweislich des Sitzungsprotokolls beide Prozessbevollmächtigten der Klägerin anwesend.
3. Die Frage, ob durch die Zustellung des Urteils unter einer nach Meinung der Klägerin falschen Anschrift ihrer Prozessbevollmächtigten die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Lauf gesetzt worden ist, ist nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgemäß eingelegt und begründet worden.
4. Die Klägerin hat auch einen Sachaufklärungsmangel (§ 76 Abs. 1 FGO) des FG nicht schlüssig gerügt. Denn aufklärungsbedürftig sind nur solche Tatsachen, die entscheidungserheblich sind. Nach zutreffender Auffassung des FG kam es für die Entscheidung, ob es sich bei den Zahlungen, die der Beigeladene aufgrund des Gerichtsbeschlusses an gemeinnützige Institutionen geleistet hat, um Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung oder um Zahlungen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens gehandelt hat (vgl. § 12 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes), nicht auf die subjektiven Vorstellungen der mit dem Verfahren befassten Staatsanwälte, sondern auf den Inhalt des Gerichtsbeschlusses des Landgerichts und die objektiven Gegebenheiten an. Deshalb hat das FG zu Recht keinen Beweis durch Vernehmung der Staatsanwälte über deren subjektive Vorstellungen erhoben.
Ende der Entscheidung
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