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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2006
Aktenzeichen: VIII B 118/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 76 | |
FGO § 76 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) besteht nicht. Dem finanzgerichtlichen Urteil ist der Rechtssatz, dass ein Veräußerungsverlust des Gesellschafters stets im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft realisiert ist, wenn der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über eine Gesellschaft abgelehnt wurde, nicht zu entnehmen. Vielmehr hat das Finanzgericht (FG) geprüft, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten in Betracht kommen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist nicht schlüssig dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten abstrakten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar ist und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden, so ist darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) für erforderlich gehalten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709). Die weitere bzw. erneute Klärung einer Rechtsfrage kann geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat. An einem entsprechenden substantiierten Vortrag fehlt es vorliegend.
Auch die gerügte Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 76 FGO (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Die schlüssige Rüge einer Verletzung der von Amts wegen gebotenen Sachaufklärungspflichten (§ 76 FGO) erfordert nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.; vom 13. Januar 2006 VIII B 7/04, juris) Ausführungen dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise es hätte erheben müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Vorliegend haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) weder vorgetragen, die Vernehmung der Zeugen G und D beantragt zu haben, noch weshalb sich dem FG eine entsprechende Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde darauf beruft, auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hätten die Kläger förmliche Beweisanträge gestellt, ist nicht von einer Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO auszugehen. Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Hilfestellung für die Beteiligten bieten, ohne deren Eigenverantwortlichkeit einzuschränken. Inhalt und Umfang der entsprechenden Hinweispflichten hängen von der Sach- und Rechtslage im Einzelfall ab, von der Mitwirkung der Beteiligten sowie von deren individuellen Möglichkeiten. Zwar entfallen bei fachkundig vertretenen Beteiligten die Hinweispflichten nicht grundsätzlich. Das Unterlassen eines Hinweises bei steuerlich beratenen und durch einen sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten verletzt jedoch regelmäßig nicht die Pflicht aus § 76 Abs. 2 FGO (BFH-Beschluss vom 28. November 2003 III B 7/03, BFH/NV 2004, 645). Besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, sind im Streitfall nicht dargetan.
Ende der Entscheidung
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