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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: VIII B 118/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Nichtzulassungsbeschwerde zwar fristgerecht eingelegt, aber nicht innerhalb der bis zum 24. Oktober 2007 verlängerten Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) begründet. Innerhalb der Frist ist lediglich ein Begründungsschriftsatz vom 23. Oktober 2007 per Fax übermittelt worden, der den Erfordernissen eines bestimmenden Schriftsatzes im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht genügt, weil er nur die Unterschrift des Klägers zu 1. trägt.

Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem Urteil des Finanzgerichts hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft begründet worden. Dass der genannte Schriftsatz vom 23. Oktober 2007 im Briefkopf den Namen und die Anschrift der Prozessbevollmächtigten aufführt und vom Kläger mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet ist, kann die gebotene Vertretung nicht ersetzen. Da die Prozessbevollmächtigte auch dem Hinweis der Senatsvorsitzenden auf § 56 FGO im Schreiben vom 5. November 2007 nicht nachgegangen ist, also keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat unter gleichzeitiger Einreichung einer Beschwerdebegründung, ist die Beschwerde zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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