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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.07.1998
Aktenzeichen: VIII B 118/97
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 | |
FGO § 128 | |
FGO § 60 Abs. 3 | |
FGO § 48 |
Gründe
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --Frau P-- sowie der Beigeladene --Herr B-- waren Gesellschafter der M-GbR. Im Jahre 1993 ist der Beigeladene aus dieser Gesellschaft ausgeschieden, das Unternehmen wurde von der Klägerin fortgeführt.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) am 17. Oktober 1995 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1991 bis 1993. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde vom FA wegen Überschreitens der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig verworfen; zugleich wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
Über die gemeinschaftlich erhobenen Klagen hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin innerhalb der nach § 62 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Frist keine Vollmacht für Herrn B einreichte, trennte die Vorinstanz die beiden Klageverfahren; zudem beschloß das FG am 3. November 1997, Herrn B zum Verfahren der Klägerin beizuladen.
Mit Schriftsatz vom 25. November 1997 erhob die Klägerin Beschwerde und kündigte an, die Begründung in den nächsten Tagen nachzureichen. Die Vorinstanz hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Am 9. Februar 1998 reichte der Prozeßbevollmächtigte dem Bundesfinanzhof (BFH) einen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde ein, mit dem ausschließlich diejenigen Umstände geltend gemacht werden, die nach seiner Ansicht die Versäumnis der Einspruchsfrist (betr. die Gewinnfeststellungsbescheide 1991 bis 1993) entschuldigen. In der Schlußformel des Schreibens wird die Beschwerde "im übrigen auf die Verletzung von materiellem und formellem Recht gestützt".
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die für die Beschwerde maßgebenden Verfahrensvorschriften der §§ 128 ff. FGO enthalten keine ausdrücklichen Regelungen über den notwendigen Inhalt einer Beschwerde. Dementsprechend geht der BFH zwar in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 130 Rz. 6). Das schließt jedoch nicht aus, daß an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört, daß die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen läßt und zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht wird (BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621; vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Vortrag des Prozeßbevollmächtigten setzt sich in keiner Weise mit dem Beschluß der Vorinstanz auseinander, sondern erschöpft sich im wesentlichen in der Wiederholung der Umstände, die das FG im Rahmen seiner --noch ausstehenden-- Entscheidung über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (betr. die Gewinnfeststellungsbescheide 1991 bis 1993) zu würdigen haben wird. Da es hierauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch ersichtlich nicht ankommt, kann der Senat auch weder erkennen, aus welchen Gründen der Beiladungsbeschluß der Vorinstanz nach Ansicht der Klägerin nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 60 Abs. 3 i.V.m. 48 FGO genügen soll, noch kann er dem Vortrag der Klägerin irgendwelche Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß sie selbst davon ausgeht, durch die im Anschluß an die Versäumnis der Frist zur Vorlage der Prozeßvollmacht ergangenen Trennungs- und Beiladungsbeschlüsse in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Ende der Entscheidung
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