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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.10.2000
Aktenzeichen: VIII B 12/00
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig, da die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht hinreichend bezeichnet haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die Beschwerde ist --obwohl unter dem Briefkopf einer Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Treuhandgesellschaft mit beschränkter Haftung erhoben-- gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) ordnungsgemäß erhoben, weil aus ihrem Rubrum, in dem der Prozessbevollmächtigte --der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A-- genannt ist, und aus der Verwendung der "Ich-Form" eindeutig hervorgeht, dass der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater A die Beschwerde persönlich für die Kläger eingelegt hat (vgl. hierzu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juli 1999 VII B 291/98, BFH/NV 2000, 435; vom 19. November 1998 VII B 127/98, BFH/NV 1999, 673).

2. Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so ist nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dass er die Rechtsfrage bezeichnet und des Weiteren substantiiert und konkret angibt, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Mai 1999 VIII B 114/98, BFH/NV 1999, 1313; vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708). Begehrt der Beschwerdeführer die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG), in dem sich das FG --wie im Streitfall-- maßgeblich auf die Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls gestützt hat, so ist angesichts der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung im Einzelnen darzulegen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Hierzu hat der Beschwerdeführer substantiiert vorzutragen, welches konkrete Sachverhaltselement das FG seiner Meinung nach unzutreffend gewichtet hat (BFH-Beschluss vom 18. Mai 1998 VI B 71/98, BFH/NV 1999, 49) und inwieweit diese vom FG vorgenommene Gewichtung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 I B 23/98, BFH/NV 1999, 1214). Dies gilt insbesondere dann, wenn die allgemeinen Regeln der Gewichtung bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind (BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Zwar bezeichnen die Kläger eine Rechtsfrage, indem sie sinngemäß die Frage aufwerfen, wie weit die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers einer GmbH reiche, der bei einem Immobilienerwerb der GmbH im Rahmen eines Insichgeschäfts sowohl als Geschäftsführer der GmbH als auch als Verkäufer des Grundstücks auftrete und sich hinsichtlich der Bemessung des von der GmbH an ihn als Verkäufer zu entrichtenden Kaufpreises auf ein Sachverständigengutachten stütze. Aus der Begründung der Beschwerde ergeben sich indes nicht die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus und ihre Klärungsbedürftigkeit. Vielmehr wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerdebegründung vorrangig gegen die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung, auf Grund derer das FG im Streitfall zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Vereinbarung eines überhöhten Kaufpreises gelangt ist. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen, die sich auf die Bewertung des streitigen Grundstücks durch das Gutachten des Sachverständigen B sowie auf die --nach Auffassung der Kläger fehlende-- Vergleichbarkeit der vom FG im Rahmen seiner Würdigung herangezogenen Kaufpreisangebote für Grundstücke in der Stadtrandlage von X-Stadt beziehen.

Soweit die Kläger darüber hinaus die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage damit begründen, dass angesichts der "momentanen Diskussion", die zwischen einer engen und weiten Auslegung des Fremdvergleichs schwanke, bei Klärung der Rechtsfrage eine größere Rechtssicherheit eintrete, fehlt es bereits an einem --angesichts der Einzelfallbezogenheit eines Fremdvergleichs erforderlichen-- Hinweis darauf, welches konkrete Sachverhaltselement vom FG unzutreffend gewichtet worden sein soll (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1214, unter 2. der Gründe).

Mit ihrem weiteren Vorbringen --das FG habe im Rahmen der Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen B die Grenzen des Fremdvergleichs verlassen-- bezeichnen die Kläger im Folgenden zwar konkrete Sachverhaltselemente, die das FG bei seiner Würdigung unzutreffend gewichtet haben soll, nämlich die sich aus dem Gutachten des Sachverständigen B ergebende Verdreifachung des Grundstückswerts innerhalb von zehn Jahren sowie die sich nach den Inseraten des örtlichen Grundstücksmarkts ergebenden niedrigeren Kaufpreise für vergleichbare Grundstücke. Es fehlt insoweit aber an einer Darlegung, inwieweit diese Gewichtung des FG, die sich auf die konkrete Wertsteigerung des streitigen Grundstücks und die Kaufpreisangebote einzelner, näher bezeichneter Grundstücke des örtlichen Grundstücksmarktes stützte, das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts zu berühren vermag.

3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG ohne weitere Begründung.

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