Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: VIII B 120/00
Rechtsgebiete: EStG, EStG 1995, FGO
Vorschriften:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 | |
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 | |
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 | |
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a | |
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b | |
EStG 1995 § 52 Abs. 12 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F. |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung des Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO a.F.) dargelegt (zur zeitlichen Geltung von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).
Soweit geltend gemacht wird, zu der Frage, ob die Besicherung von nach dem 13. Februar 1992 gewährten Darlehen die Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen, die in Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebensfall enthalten sind, nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1, 2 und 4, § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG 1995 (jetzt: § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) zur Folge hat, liege eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vor, ist dies bereits deshalb unschlüssig, weil allein der Hinweis darauf, der Bundesfinanzhof (BFH) habe zu einem vergleichbaren Fall noch nicht Stellung genommen, nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage darzutun. Hierfür wäre zumindest die Darlegung erforderlich gewesen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62, m.w.N.).
Auch der Vortrag des Klägers, er habe keine Möglichkeit gehabt, sich gegen die Versteuerung der Zinsen zur Wehr zu setzen, zudem seien seine rechtlichen Interessen unzureichend berücksichtigt worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. Sollten diese Erwägungen darauf zielen, dass für den Gesetzgeber die Verpflichtung bestanden habe, für vor dem 14. Februar 1992 abgeschlossene Lebensversicherungsverträge eine weitergehende Übergangsregelung zu treffen, so wäre insbesondere eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Oktober 1992 2 BvR 1510/92 (Steuer-Eildienst 1992, 614) erforderlich gewesen.
Im Übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.