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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: VIII B 120/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 65 Abs. 2 Satz 2
FGO § 97
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich schlüssig ein Verfahrensmangel ergibt.

Die Kläger haben vorgebracht, das Finanzgericht (FG) hätte über ihre Klage sachlich entscheiden müssen. Obwohl der Gegenstand des Klagebegehrens nicht innerhalb der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Frist bezeichnet worden sei, habe ein Prozessurteil nicht ergehen dürfen, weil das FG zuvor einen Erörterungstermin durchgeführt und das sachliche Begehren der Kläger geprüft habe.

Dieser Vortrag lässt einen Verfahrensmangel nicht erkennen. Die Versäumung einer (zu Recht gesetzten) Ausschlussfrist i.S. von § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO bewirkt, dass die Klage endgültig unzulässig wird. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor, wenn späteres Vorbringen in der Sache nicht berücksichtigt wird (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 1998 IV B 130/97, BFH/NV 1999, 486).

Entgegen der Ansicht der Kläger steht dem Erlass eines Prozessurteils weder entgegen, dass nach Ablauf einer solchen Ausschlussfrist ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt worden ist, noch dass das FG die Kläger zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert hat, die das sachliche Begehren der Kläger betreffen. Hierdurch wird vom FG nicht in verbindlicher Weise zum Ausdruck gebracht, ein Prozessurteil werde nicht ergehen. Verbindlich wäre nur ein Zwischenurteil gemäß § 97 FGO, durch das vorab --positiv-- über die Zulässigkeit der Klage entschieden wird. Ergeht ein solches Urteil nicht, dann wird über die Zulässigkeit der Klage erst im Endurteil verbindlich entschieden (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 1996 VIII B 58/96, BFH/NV 1997, 417). Ein Sachurteil kann in einem solchen Fall grundsätzlich nur ergehen, wenn feststeht, dass die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (BFH-Beschluss vom 7. August 2001 I B 16/01, BFHE 196, 12, BStBl II 2002, 13).

b) Die Kläger haben auch nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder es zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung des BFH bedarf. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass hierzu substantiiert darzulegen ist, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Es ist insbesondere darzustellen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Frage zweifelhaft und strittig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 und 38, m.w.N.). Den Darlegungsanforderungen genügt deshalb der Vortrag der Kläger nicht, die Frage, in welchen Fällen trotz der Versäumung der Frist gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ein Prozessurteil nicht ergehen dürfe, habe Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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