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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.01.2003
Aktenzeichen: VIII B 121/01
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 17 | |
EStG § 23 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Senat hat die Rechtsfrage, ob dann, wenn eine nicht wesentliche Beteiligung durch den Hinzuerwerb weiterer Anteile zu einer wesentlichen wird, die historischen Anschaffungskosten oder die gemeinen Werte der Anteilsrechte zum Zeitpunkt des Eintritts der Steuerverhaftung zu Grunde zu legen sind, bereits in seinem den Streitfall betreffenden Aussetzungsbeschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98 (BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486) ausführlich erörtert. Die vom Senat zu dieser Frage entwickelten Rechtsgrundsätze sind zwar teilweise im Schrifttum kritisiert worden (vgl. dazu etwa Hörger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 17 EStG Rz. 214); die Beschwerde trägt jedoch keine neuen Gesichtspunkte vor, die der Senat nicht schon berücksichtigt hat (zu dieser Voraussetzung vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 1997 VIII B 91/96, BFH/NV 1998, 451, m.w.N.).
Der Streitfall betrifft den Hinzuerwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung zu einer nicht wesentlichen Beteiligung durch Erbfall. Die Zusammenrechnung der Anteile mit den historischen Anschaffungskosten folgt hier --wie auch bei der Rechtsnachfolge in eine wesentliche Beteiligung (§ 17 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- 1990 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992, BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146)-- aus dem Eintritt des Erben in die Rechtsposition des Erblassers (BFH in BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, unter II. 2. der Gründe). Dementsprechend ist auch der Wertzuwachs, den § 17 EStG erfassen will, der beim Erblasser und beim Erben eintretende (Gesamt-)Wertzuwachs. Mit der Frage, ob nur der Wertzuwachs der Besteuerung zu unterwerfen ist, der in der Zeit der Steuerverhaftung (hier also beim Erben) eingetreten ist, hat sich der Senat bereits mehrfach auseinander gesetzt (BFH in BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, unter II. 3. der Gründe). Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen im Veräußerungszeitpunkt zu erfassen sei und dies dem Zwecke des § 17 EStG entspreche; er hat damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er eine "rückwirkende Besteuerung" des Wertzuwachses ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung (hier also sowohl beim Erben als auch beim Erblasser) für gesetzes- und verfassungskonform hält.
Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Rechtsprechung des Senats mit dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) und der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10 v.H. des Nennkapitals bzw. des Vermögens der Gesellschaft über ihren bisherigen Anwendungsbereich hinaus weitere Bedeutung erlangt habe, hat das auf die Entscheidung im Streitfall keinen Einfluss. Die bisherige Rechtsprechung betrifft --sieht man vom Erbfall ab, auf Grund dessen der Erbe unmittelbar in die Rechtsposition des Erblassers eintritt-- Sachverhalte, die der Gestaltung des Steuerpflichtigen unterliegen. Demgegenüber hat die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze durch Gesetz eine Steuerverstrickung des Wertzuwachses zur Folge, die vom Steuerpflichtigen nicht beeinflusst werden kann; sie betrifft deshalb einen mit den von der Rechtsprechung bisher entschiedenen Fällen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Das selbe gilt für den Hinweis des Klägers auf die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 EStG durch das StEntlG 1999/2000/2002.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
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