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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.08.2003
Aktenzeichen: VIII B 121/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4 |
Gründe:
Die rechtzeitig innerhalb eines Monats gegen das am 12. April 2003 zugestellte Urteil eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Denn sie ist nicht --wie nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlich-- innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden. Die Beschwerdebegründung ist erst am 20. Juni 2003 und damit nach der am 12. Juni 2003 abgelaufenen Begründungsfrist eingegangen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten keinen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt, was nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO zulässig gewesen wäre.
Den Klägern war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie haben keine Umstände vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen, ihr Prozessbevollmächtigter sei ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche Begründungsfrist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Prozessbevollmächtigte hat zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich vorgetragen, dass wegen des Todes seiner Ehefrau am 18. März 2003 eine Bearbeitung des Vorgangs nicht möglich gewesen sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Wiedereinsetzung nicht, weil nicht erkennbar ist, weshalb der Todesfall im März 2003 den Prozessbevollmächtigten daran gehindert haben soll, bis zum 12. Juni 2003 eine Beschwerdebegründung einzureichen oder einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.
Ende der Entscheidung
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