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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.05.2005
Aktenzeichen: VIII B 121/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Klägers) ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Das Finanzgericht (FG) hat seine Annahme, dem Kläger als dem Alleingesellschafter der GmbH seien in den Streitjahren verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zugeflossen, doppelt begründet. Hat ein FG sein Urteil kumulativ auf mehrere, jeweils tragende Gründe gestützt, so muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und auch vorliegen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1974 IV B 3/74, BFHE 112, 337, BStBl II 1974, 524). Dies trifft im Streitfall nicht zu.

Hier liegt hinsichtlich der Begründung des FG, dem Kläger seien wegen seiner --steuerlich nicht anzuerkennenden-- Gehaltsforderungen bei deren Fälligkeit verdeckte Gewinnausschüttungen zugeflossen, kein Zulassungsgrund vor. Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Fiktion "Zufluss bei Fälligkeit" auch für verdeckte Gewinnausschüttungen gelte, ist nicht klärungsbedürftig, sondern durch die bereits vorliegende Rechtsprechung geklärt. Der Senat hat durch Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 9/03 (BFH/NV 2005, 526) entschieden, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter die verdeckte Gewinnausschüttung bereits mit der Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten Forderung zugeflossen sei (§ 11 Abs. 1 EStG), wenn diese nicht zahlungsunfähig sei. Von dieser Rechtslage ist auch das FG ausgegangen. Bezüglich der Entscheidung des FG, im Streitfall sei die GmbH im maßgebenden Zeitpunkt nicht zahlungsunfähig im Sinne einer Konkursreife gewesen (vgl. dazu auch Senatsurteil in BFH/NV 2005, 526, unter II.3.b dd ddd), hat der Kläger einen Zulassungsgrund nicht dargelegt und ist ein solcher auch nicht ersichtlich.

Da wegen der ersten der beiden tragenden Entscheidungsgründe des FG ein Zulassungsgrund nicht vorliegt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger einen Zulassungsgrund im Zusammenhang mit der weiteren Begründung des FG, auch die Tilgung der eigenkapitalersetzenden Darlehen durch die GmbH habe zu verdeckten Gewinnausschüttungen geführt, schlüssig dargetan hat.

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