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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.11.2007
Aktenzeichen: VIII B 121/07
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 40 Abs. 2 | |
FGO § 96 Abs. 2 | |
FGO § 155 | |
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 227 Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensmangel einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 96 Abs. 2 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. a) Die schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels verlangt, dass diejenigen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- genau und schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ergeben soll, dass der behauptete Verfahrensmangel vorliegt und das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf ihm beruhen kann (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297, m.w.N.).
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht der Beteiligten, sich zur Sache zu äußern und für das Gericht die Pflicht, entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Allerdings bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, dass das Gericht den Kläger "erhören", sich also seinen rechtlichen Ansichten anschließen müsste. Vielmehr darf es Vorbringen der Beteiligten aus formellen und materiellen Gründen unbeachtet lassen (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2007 VIII B 8/06, BFH/NV 2007, 2069, m.w.N.).
2. a) Gegenstand des Klageverfahrens war die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung für die Jahre 1999 bis 2001. Der vom Kläger beanstandete Vorgang betraf indes die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2002, hatte also mit dem Prüfungszeitraum unmittelbar nichts zu tun.
Überdies hat das FG die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen, weil die Betriebsprüfung bei dem Kläger nach dem erfolgten Zuständigkeitswechsel ohnedies nicht mehr durch Mitarbeiter des ursprünglich zuständig gewesenen Finanzamts, welches der Kläger offenbar insgesamt wegen der dortigen Verwaltungsabläufe abgelehnt hat, durchgeführt wurde, der Kläger aber insoweit keine mögliche Rechtsverletzung mehr i.S. von § 40 Abs. 2 FGO geltend gemacht hat.
Darüber hinaus hat der BFH es nur unter engen Voraussetzungen für möglich gehalten, die Festlegung des Außenprüfers dann gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn über die bloße Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers hinaus zu befürchten sei, dass der Prüfer Rechte des Steuerpflichtigen verletzen würde ohne dass diese Rechtsverletzung durch spätere Rechtsbehelfe rückgängig gemacht werden könnte. Der Kläger hat insoweit ebenfalls keine konkreten Angaben dazu gemacht, inwiefern diese besonderen Voraussetzungen im Streitfall gegeben sein könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2005 XI B 242/03, BFH/NV 2005, 1236, m.w.N.).
b) Lehnt das FG einen Antrag eines Beteiligten auf Verlegung des Termins zur Durchführung der mündlichen Verhandlung ab, obwohl dieser einen erheblichen Verlegungsgrund i.S. von § 227 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO dargelegt und ggf. auch glaubhaft gemacht hat, dann verletzt das FG den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO. In einem derartigen Fall bedarf es dann nicht der Darlegung, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und dass dieser Vortrag die Entscheidung des FG hätte beeinflussen können (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2005 X B 130/04, BFH/NV 2005, 1596, m.w.N.).
Der Kläger hat indes keinen erheblichen Grund zur Terminsverlegung dargetan.
Zwar kann ein geplanter Urlaub ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung sein. Er muss aber in seiner Planung so ausgestaltet sein, dass die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit unzumutbar ist. Ein erheblicher Grund ist deshalb nur dann ausreichend dargelegt, wenn nicht nur vorgetragen wird, dass es sich um einen Urlaub handelt, der im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung bereits verbindlich geplant war, sondern auch das Urlaubsziel so präzise genannt wird, dass das Gericht beurteilen kann, ob eine Wahrnehmung des Termins trotz des Urlaubs unzumutbar ist (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 1596; vom 16. August 1999 VIII B 63/99, BFH/NV 2000, 209).
Diesen Anforderungen genügt indes ein pauschaler Hinweis auf einen Urlaub nicht.
c) Nur ergänzend merkt der Senat an, dass auch eine Anschlussprüfung unbeschadet der Größe des zu prüfenden Betriebes grundsätzlich zulässig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804).
Ende der Entscheidung
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