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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.10.2002
Aktenzeichen: VIII B 122/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 155
ZPO § 78b Abs. 1
ZPO § 251
ZPO § 251 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) hat durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt und innerhalb der Beschwerdefrist für den Fall, dass ihr Prozessbevollmächtigter nicht vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsbefugt ist, die Beiordnung eines vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten beantragt.

1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem BFH muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Regelung über den Vertretungszwang vor dem BFH ist verfassungsgemäß (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1976 1 BvR 373/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 33; vom 23. Dezember 1977 1 BvR 322/75, 1 BvR 393/77, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs, Rechtsspruch 38; BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1986 VIII E 9/85, BFH/NV 1989, 40; vom 8. März 1994 VII B 21/94, BFH/NV 1994, 812; vom 21. Juni 1999 VII B 116/99, BFH/NV 1999, 1612).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer Person oder Gesellschaft mit der oben bezeichneten Berufszugehörigkeit eingelegt worden. Es ist unstreitig, dass der Bevollmächtigte der Klägerin nicht Angehöriger einer der oben genannten Berufe ist. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag in dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 19. Juni 2002 auf Beiordnung eines gemäß § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH berechtigten Prozessbevollmächtigten hat keinen Erfolg.

Nach § 155 FGO i.V.m. § 78b Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hat der BFH auf Antrag einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigen beizuordnen, wenn der Rechtssuchende eine zu seiner Vertretung bereite vertretungsbefugte Person nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ersteres kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH nur angenommen werden, wenn der Beteiligte für das konkrete Verfahren zumindest eine gewisse Zahl von namentlich bezeichneten Rechtsanwälten, Steuerberatern usw. nachweisbar vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 1998 VI S 14/98, BFH/NV 1999, 810, m.w.N.; vom 16. März 2000 III S 5/99, BFH/NV 2000, 1122; vom 21. August 2000 V S 14/00, BFH/NV 2001, 194). Deshalb wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin dargelegt hätte, dass sie sich innerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) vergeblich bei vertretungsbefugten Personen um die Übernahme des Mandats bemüht habe. Die Klägerin hat jedoch nicht einmal behauptet, sich um die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater usw. bemüht zu haben.

3. Dem Antrag auf Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO war schon deshalb nicht stattzugeben, weil er nicht --wie in § 251 Satz 1 ZPO gefordert-- von beiden Beteiligten gestellt worden ist.

4. Das Verfahren zur Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ist ein unselbständiges Zwischenverfahren, für das keine Kostenentscheidung zu treffen ist und für das Gerichtsgebühren nicht entstanden sind (vgl. BFH-Beschluss vom 25. November 1998 IV S 8/98, BFH/NV 1999, 655, m.w.N.).

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