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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: VIII B 122/02
(1)
Rechtsgebiete: StBerG, FGO
Vorschriften:
StBerG § 3 Nr. 1 | |
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2002 die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 7. Mai 2002 1 K 515/00 mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Klägerin bei der Einlegung der Beschwerde nicht gemäß § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Bevollmächtigten vertreten war, weil ihr Bevollmächtigter keiner der in der letztgenannten Vorschrift aufgeführten Berufsgruppen angehört. Er hat außerdem den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten abgelehnt.
Die Klägerin, vertreten durch ihren bisherigen Bevollmächtigten, hat gegen diesen Beschluss mit Schreiben vom 14. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt.
Der Senat behandelt die Beschwerde der Klägerin als Gegenvorstellung, da Beschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (vgl. § 128 FGO).
Die Gegenvorstellung der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Es kann offen bleiben, ob eine Gegenvorstellung gegen solche Beschlüsse statthaft ist, die --wie der vorliegend angegriffene Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde-- der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. zum Streitstand Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 27). Denn selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, ist der angefochtene Beschluss nicht zu ändern. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG nämlich auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. November 1999 XI S 11/99, BFH/NV 2000, 726, m.w.N.). Die Gegenvorstellung der Klägerin kann deshalb aus den gleichen Gründen keinen Erfolg haben, aus denen ihre Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig war.
2. Soweit sich die Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten richtet, hat die Klägerin keine Gründe vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
3. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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