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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.03.2008
Aktenzeichen: VIII B 122/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, liegen nicht vor.

1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss vom 9. Mai 2006 XI B 166/05 (BFH/NV 2006, 2047) entschieden hat, ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Umständen die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen ist, nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam. Sie ist vielmehr durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320 unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

a) Danach gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; vom 20. September 1995 X R 46/94, BFH/NV 1996, 393). Das kann --unabhängig von ihrem Umfang-- auch auf die Beteiligung an einer GmbH zutreffen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Januar 1981 IV R 107/77, BFHE 133, 168, BStBl II 1981, 564, und vom 23. Januar 1992 XI R 36/88, BFHE 167, 491, BStBl II 1992, 721). Nicht ausreichend ist zwar grundsätzlich die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen, wie sie üblicherweise auch mit anderen Unternehmen bestehen (vgl. BFH-Urteile vom 31. Januar 1991 IV R 2/90, BFHE 164, 309, BStBl II 1991, 786; in BFHE 167, 491, BStBl II 1992, 721). Unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke wird eine solche Beteiligung aber dann genutzt, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern, oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 9. September 1986 VIII R 159/85, BFHE 148, 246, BStBl II 1987, 257; vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361; in BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; in BFH/NV 1996, 393; vom 15. Oktober 2003 XI R 39/01, BFH/NV 2004, 622; in BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).

Diesen Zweck erfüllt ein Freiberufler mit dem Erwerb der Beteiligung an einer Gesellschaft, mit der er eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung hat oder schaffen will und deren Geschäftsgegenstand der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd ist (BFH-Urteil vom 14. Januar 1982 IV R 168/78, BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345, betreffend die Beteiligung eines Architekten an einer Bauträger-Gesellschaft; Urteil vom 23. November 1978 IV R 146/75, BFHE 126, 298, BStBl II 1979, 109, betreffend Beteiligung eines Baustatikers an einer Wohnungsbaugesellschaft). Danach ist die erworbene Beteiligung dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht erworben worden wäre und damit nach Abwägung der nach außen erkennbaren Motive kein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat (BFH-Urteil vom 31. Mai 2001 IV R 49/00, BFHE 195, 386, BStBl II 2001, 828).

b) Der Vortrag des Klägers lässt keine erheblichen besonderen Umstände seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft erkennen, die in der bisherigen Rechtsprechung für die Frage der Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen noch nicht berücksichtigt worden sind. Insbesondere hat die Rechtsprechung den von den Klägern hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass der Freiberufler einerseits und die Gesellschaft andererseits Einkünfte aus jeweils unterschiedlichen Einkunftsarten erzielen, berücksichtigt (vgl. BFH-Entscheidung in BFHE 135, 188, BStBl II 1982, 345). Im Übrigen rechtfertigt der Umstand allein, dass über einen genau vergleichbaren Sachverhalt bislang vom BFH noch nicht entschieden worden ist, noch keine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347, 1348; vom 22. November 2007 XI B 15/07, BFH/NV 2008, 239).

Im Übrigen betrifft die Frage, ob im Einzelfall die erworbene Beteiligung als der freiberuflichen Tätigkeit nicht wesensfremd und damit ihr dienendes Betriebsvermögen anzusehen ist --wie im streitigen Verfahren durch die Vorinstanz bejaht--, allein die tatsächliche Würdigung durch das Finanzgericht (FG). Diese Würdigung gehört zu den tatsächlichen und für den BFH bindenden Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 39; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 64). Hält der Beschwerdeführer diese Würdigung aus materiell-rechtlichen Gründen für rechtswidrig, kann dieser Einwand allein nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen, es sei denn, dass eine --im Streitfall nicht geltend gemachte-- willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Entscheidung vorliegt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. März 2007 IX B 189/06, BFH/NV 2007, 1124; vom 8. Januar 2004 V B 37-39, 57/03, BFH/NV 2004, 829; vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239; vom 6. November 2007 X B 42/07, juris; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 23 f., m.w.N.).

2. Eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das FG die unter 1. der Gründe dieses Beschlusses dargestellte Rechtsprechung des BFH zur Erfassung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften als notwendiges Betriebsvermögen zustimmend in Bezug genommen hat.

Im Übrigen gilt auch insoweit wie für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dass bloße Einwände gegen die rechtliche und/oder tatsächliche Würdigung durch das FG nicht zu einer Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040; in BFH/NV 2008, 239).

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