Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: VIII B 124/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 76 Abs. 1 | |
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 108 | |
EStG § 3b | |
EStG § 3b Abs. 1 | |
EStG § 3b Abs. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt.
a) Dem Vortrag der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist kein Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen seine Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zu entnehmen. Danach lagen dem FG alle entscheidungserheblichen Kontounterlagen vor. Sollte dies tatsächlich nicht der Fall gewesen sein, hätten die Kläger darlegen müssen, welche zusätzlichen Ermittlungen sich dem FG hätten aufdrängen müssen und warum sie ggf. noch vorhandene Unterlagen nicht von sich aus vorgelegt oder entsprechende Beweise nicht von sich aus angeboten haben (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1997 VIII B 140/95, BFH/NV 1998, 472, m.w.N.).
b) Die Kläger konnten nicht davon überrascht worden sein, dass das Gericht seiner Entscheidung nur die ihm vorliegenden Kontounterlagen ohne weitere Hinweise zum Sach- und Rechtsstand zugrunde gelegt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegt eine Überraschungsentscheidung nur vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen mussten (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 24. April 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539, und vom 31. Juli 1991 VIII R 23/89, BFHE 165, 398, BStBl II 1992, 375; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 119 Rdnrn. 10a und 16, m.w.N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend erörtert. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532). Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einrichten (vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 13. Oktober 1994 2 BvR 126/94, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1995, 34).
c) Die Beschwerde legt auch nicht hinreichend dar, dass das FG das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FG hat ausgeführt, dass der Klägerin nur diejenigen Beträge auf den Konten nicht zugerechnet werden könnten, deren Verbleib konkret festgestellt werden könne oder die von dem Bruder der Klägerin unterschlagen worden seien. Die unterschlagenen Beträge seien nicht mehr feststellbar und im Schätzungswege gleichmäßig auf die Streitjahre zu verteilen. Die Beschwerde hätte deshalb zur Begründung eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO die Unterlagen genau bezeichnen müssen, die eine konkrete Zuordnung zu einem bestimmten Verwendungszweck und der Unterschlagung erkennen lassen; dabei ist von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG --hier insbesondere der Beweislastverteilung bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA)-- auszugehen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 9. Januar 1996 VII B 171/95, BFH/NV 1996, 612, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 72, m.w.N.).
d) Die rechtlichen Folgerungen, die das Gericht aus den ihm vorliegenden Kontounterlagen gezogen hat, können im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Sowohl die Beweislastverteilung (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2002 VIII B 132/00, BFH/NV 2002, 661, m.w.N.) und die Beweiswürdigung (vgl. dazu die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 82) als auch die Beurteilung, ob und in welchem Umfang der Klägerin die auf den Konten gebuchten Beträge als vGA zuzurechnen und zugeflossen sind, sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Auszugehen ist von dem im Urteil des FG festgestellten Sachverhalt. Danach hat die S-GmbH das Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit der Kläger in vollem Umfang für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gewährt, weil sie nahezu ausschließlich während dieser Zeiten tätig gewesen seien. Die Kläger haben keine Berichtigung dieses Tatbestands nach § 108 FGO beantragt; der erkennende Senat kann deshalb den von ihnen mit der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt nicht mehr berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125).
Die Frage, ob Arbeitnehmer, die ausschließlich Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verrichten, von der Anwendung des § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen sind, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Werden neben dem Lohn für diese Tätigkeit keine Nachtzuschläge bezahlt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 3b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG, dass die Lohnzahlungen nicht begünstigt sind. Das gilt auch dann, wenn diese Zahlungen als "Zuschläge" bezeichnet werden (BFH-Beschluss vom 29. März 2000 VI B 399/98, BFH/NV 2000, 1093). Im Streitfall kommt hinzu, dass die Kläger Geschäftsführer der S-GmbH waren und auf sie wegen ihrer erweiterten Dienstleistungsverpflichtung § 3b EStG grundsätzlich nicht anwendbar ist. Das gilt sowohl für den Kläger als Fremdgeschäftsführer (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27. Juni 1997 VI R 12/97, BFH/NV 1997, 849) als auch für die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführerin (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 40/00, BFHE 195, 243, BStBl II 2001, 655, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 19. Juli 2001 I B 14/00, BFH/NV 2001, 1608). Es können aus diesem Lohn auch keine Zuschläge herausgerechnet werden (BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 144/87, BFHE 163, 79, BStBl II 1991, 296).
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.