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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: VIII B 125/04
Rechtsgebiete: SGB III, SPR-Richtlinie, EStG
Vorschriften:
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2 | |
SGB III § 120 | |
SGB III § 120 Abs. 1 | |
SPR-Richtlinie § 2 Abs. 2 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen bedürfen im Streitfall nicht der grundsätzlichen Klärung. Es ist aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. März 2004 B 11 AL 59/03 R (SozR 4-4300 § 53 Nr. 1; juris) höchstrichterlich geklärt, dass ein Arbeitssuchender, der an einer ganztägig durchgeführten Bildungsmaßnahme teilnimmt, nicht mehr i.S. von § 119 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) verfügbar ist. Ob eine nach dem Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit - Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Jugendlicher - (SPR-Richtlinie) i.d.F. vom 3. November 2000 (Bundesanzeiger 2000, 22227) durchgeführte Bildungsmaßnahme eine zur Unterbrechung der Arbeitslosigkeit führende Maßnahme ist, ist deshalb jedenfalls dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie ganztägig durchgeführt wird. Hiervon ist das Finanzgericht (FG) durch Bezugnahme auf die Aussage der als Zeugin vernommenen Tochter der Klägerin ausgegangen. Diese hat bestätigt, dass die SPR-Maßnahme an jedem Tag in der Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr durchgeführt worden ist.
Die SPR-Maßnahme wird auch nicht von § 120 SGB III erfasst, weil einem Betroffenen nach Art. 7 § 2 Abs. 2 SPR-Richtlinie nur ein Unterhaltsgeld, nicht aber ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht. Demgegenüber steht einem Arbeitslosen, soweit auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen, bei einer Maßnahme i.S. von § 120 Abs. 1 SGB III Arbeitslosengeld zu, weil diese Vorschrift die Verfügbarkeit fingiert (Jahn, Sozialgesetzbuch für die Praxis, Kommentierung, § 120 SGB III, Rz. 3). Die Arbeitslosigkeit der Tochter der Klägerin wurde deshalb durch die SPR-Maßnahme unterbrochen. Sie war deshalb in dem auf den Abbruch der Maßnahme folgenden Monat auch nicht als arbeitsloses Kind i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, weil sie sich in diesem Monat nicht erneut beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet hat.
Ende der Entscheidung
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