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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.07.2006
Aktenzeichen: VIII B 125/05
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 155
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie war zurückzuweisen.

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruft ("Einheitlichkeit der Rechtsprechung"), enthält sie keine schlüssige Rüge. Die Geltendmachung einer unrichtigen Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG) kann die Revisionszulassung nicht begründen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Zur schlüssigen Darlegung der behaupteten Divergenz hätte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen müssen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80, m.w.N.). Dem genügt der Hinweis auf eine abweichende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zur Frage der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht. Die Divergenzrüge ist insoweit schon deshalb nicht schlüssig erhoben, weil die Entscheidung des Hessischen VGH zu einer anderen Rechtsfrage ergangen ist als die des FG.

2. Auch eine mangelnde Sachaufklärung hinsichtlich der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung ist nicht schlüssig dargelegt. Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so erfordert dies Angaben dazu, welche Tatsachen das FG hätte aufklären oder welche Beweise zu welchem Beweisthema es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit der weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung ergeben hätten und inwiefern die weitere Aufklärung zu einer anderen Entscheidung des FG geführt hätte. Daran fehlt es hier.

In der Sache wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Gericht den Tatsachenvortrag der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt habe (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO). Davon, dass das FG die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, kann aber grundsätzlich ausgegangen werden, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235; vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031). Vorliegend sind derartige Umstände nicht schlüssig dargetan.

Gleiches gilt hinsichtlich der streitigen Zinseinkünfte.

3. Auch die Rüge einer Gehörsverletzung (§ 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie ist nicht begründet. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO sind die Gerichte grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520; vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938; vom 18. März 2003 I B 122/02, BFH/NV 2003, 1584). Im Streitfall hat die Klägerin aber keine erheblichen Gründe für eine Aufhebung des Termins gegenüber dem FG geltend gemacht. Da das FG der Klägerin mitgeteilt hatte, dass der Vollstreckungsbeamte des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) telefonisch zugesagt habe, seinen für den Tag der mündlichen Verhandlung angekündigten Besuch auf einen anderen Termin zu verschieben, lag ein erheblicher Grund nicht vor. Denn die Klägerin hätte, sofern sie der telefonischen Zusage nicht vertraut haben sollte, beim FA rückfragen müssen. Dass sie dies getan hat, ist jedenfalls nicht vorgetragen.

Ende der Entscheidung

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