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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.02.2001
Aktenzeichen: VIII B 128/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) entspricht.

1. Im Streitfall richten sich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde noch nach § 115 Abs. 2 und 3 FGO i.d.F. vor In-Kraft-Treten des 2.FGOÄndG; denn das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) ist bereits vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden (vgl. Art. 4 des 2.FGOÄndG).

2. a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss --abgesehen von dem seltenen, hier nicht vorliegenden Fall ihrer Offenkundigkeit-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert zunächst, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage herausstellt, deren Beantwortung nach seiner Auffassung eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozess, Rz. 149). Des Weiteren muss der Beschwerdeführer konkret auf die Bedeutung der von ihm herausgestellten Frage für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Januar 1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98, ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61). Aus der Beschwerdebegründung muss substantiiert hervorgehen, warum die Bedeutung der streitigen Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus geht und weshalb sie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; Gräber/Ruban, a.a.O.).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung im Streitfall schon deswegen nicht, weil es bereits an der Herausarbeitung einer bestimmten (abstrakten) Rechtsfrage fehlt, die einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden soll.

Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erschöpfen sich --im Stil einer (knappen) Revisionsbegründung-- in Einwendungen gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Schätzung und insbesondere dagegen, dass das FG --ebenso wie schon zuvor der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt)-- die vom Getränkesteuer-Prüfer der Stadt (mit Hilfe einer Verprobung des Wareneinsatzes auf der Grundlage der vorgefundenen Warenrechnungen) getroffene Schätzung des Umsatzes ohne hinreichende eigene Überprüfung übernommen habe.

Der damit gerügte materiell-rechtliche Mangel der Vorentscheidung reicht für die (schlüssige) Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98, ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 62, m.w.N.).

3. Einen Verfahrensmangel (namentlich die Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO) hat der Kläger weder ausdrücklich gerügt noch konkludent mit der gebotenen Schlüssigkeit dargelegt (zu den Anforderungen an eine zulässige Sachaufklärungsrüge vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 65 i.V.m. § 120 Rz. 40, m.w.N.; Herrmann, a.a.O., Rz. 225 ff., m.w.N.).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO i.d.F. des 2.FGOÄndG abgesehen.



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