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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.08.2002
Aktenzeichen: VIII B 132/02
Rechtsgebiete: SGB III, FGO


Vorschriften:

SGB III § 118
SGB III § 119
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 n.F.
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --im Folgenden: FGO n.F.--.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO n.F. dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (vgl. zu den Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F.). Insbesondere muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Ferner sind Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. November 1989 VII S 10/89, BFH/NV 1990, 585, 586, und vom 25. Mai 1999 V B 162/98, BFH/NV 1999, 1497). Das gilt auch, soweit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit einem Verstoß des Urteils des Finanzgerichts (FG) gegen das Grundgesetz (GG) begründet wird.

Diese Voraussetzungen werden in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt. Denn die Rüge, das FG verstoße mit seiner Auslegung der §§ 118, 119 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Art. 11 und 12 GG, wendet sich im Kern gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Vorentscheidung. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Klägerin damit aber nicht gehört werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70). Konkretes und über den Einzelfall der Klägerin hinausgehendes Vorbringen, weshalb die §§ 118, 119 SGB III gegen höherrangiges Recht verstoßen bzw. weshalb die Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997, ANBA 1997, 1685 (geändert durch 1. Änderungsanordnung zur EAO vom 16. November 2001, ANBA 2001, 1476) rechtswidrig sein sollte, enthält die Beschwerdebegründung hingegen nicht.

2. Die Klägerin verkennt zudem, dass das FG sein Urteil im Streitfall kumulativ auf mehrere Gründe gestützt hat. In derartigen Fällen muss für jeden der Gründe das Vorliegen eines Zulassungsgrundes schlüssig dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1996 VIII B 15/96, BFH/NV 1997, 500, m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Das FG hat seine klageabweisende Entscheidung nicht nur darauf gestützt, es fehle an der Verfügbarkeit i.S. des § 119 SGB III, weil die Tochter der Klägerin im Wohnwagen der Eltern mitreise und sich nicht den überwiegenden Teil der Woche in X aufhalte, sondern auch darauf, die Tochter sei nicht arbeitsbereit. Das zeige sich daran, dass die Tochter zu dem Termin im Arbeitsamt am ... Juni 2001 unentschuldigt nicht erschienen sei. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, sie wolle den konkreten Vorschlägen des Arbeitsamtes zur Teilnahme an einem Sofortprogramm für Jugendliche nicht nachkommen. Hinsichtlich dieses Entscheidungsgrundes fehlt es an der schlüssigen Darlegung jeglicher Zulassungsgründe.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

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