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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: VIII B 132/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a | |
FGO § 69 Abs. 3 | |
FGO § 69 Abs. 5 | |
FGO § 114 Abs. 1 | |
FGO § 128 Abs. 3 | |
FGO § 128 Abs. 3 |
Gründe:
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat beim Bundesfinanzhof (BFH) persönlich Beschwerde eingelegt gegen einen Beschluss, durch den das Finanzgericht (FG) seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unzulässig abgelehnt hat.
Die Geschäftsstelle des VIII. Senats des BFH hat den Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juni 2003 auf den Vertretungszwang gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) und darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 128 Abs. 3 FGO nicht statthaft ist. Darauf hat der Antragsteller mit Schriftsätzen vom 5. und 11. Juni 2003 erwidert.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Im Streitfall hat das FG die Beschwerde ausdrücklich nicht zugelassen.
2. Außerdem muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.
Der Vertretungszwang verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Februar 1986 VIII E 9/85, BFH/NV 1989, 40; vom 21. Juni 1999 VII B 116/99, BFH/NV 1999, 1612). Vom Vertretungszwang kann auch nicht in einem Einzelfall, etwa bei Vorliegen besonderer Umstände, entbunden werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. September 1995 VII B 182/95, BFH/NV 1996, 240; in BFH/NV 1999, 1612).
Ende der Entscheidung
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